Bin ich verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben? Ob eine Pflicht zur Abgabe besteht, hängt von einigen Faktoren ab. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Arbeitnehmern und Personen, die im Kalenderjahr keinen Arbeitslohn bezogen haben – zum Beispiel Gewerbetreibende, Freiberufler und Rentner. Wer dabei tatsächlich verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, zeigen wir hier.
Schnelleinstieg
- Grundsätzlich gilt: Die Steuererklärung ist Pflicht
- Abgabefristen
- Besonderheiten für Arbeitnehmer: Wer muss eine Steuererklärung abgegeben?
- Kein Arbeitslohn – trotzdem Pflicht zur Steuererklärung?
- Rentner: Pflicht zur Steuererklärung?
- Vorsicht bei Erbschaft!
- Pflicht zur Steuererklärung? Ganz einfach mit WISO Steuer abgeben
Grundsätzlich gilt: Die Steuererklärung ist Pflicht
Üblicherweise verzichtet das Finanzamt nicht auf deine Steuererklärung. Denn es möchte überprüfen, ob du genug Steuern bezahlt hast oder ob nicht doch noch etwas zu holen ist.
Deshalb besteht laut Gesetz eine grundsätzliche Steuererklärungspflicht.
Nur ausnahmsweise kommt man um die Abgabe der Erklärung herum. Etwa dann, wenn die Steuer bei Arbeitnehmern und Kapitalanlegern durch Lohn- oder Abgeltungsteuer als abgegolten gilt. Oftmals möchte das Finanzamt bei Arbeitnehmern aber genau prüfen, ob der bisherige Lohnsteuerabzug ausreicht. Daher sind für Arbeitnehmer zahlreiche Hürden im Gesetz enthalten. Zum Beispiel hängt die Erklärungspflicht davon ab, ob du weitere Einkünfte hast, welche Steuerklasse du hast und ob du Lohnersatzleistungen wie Kranken- oder Elterngeld bezogen hast.
Die Steuererklärungspflicht kann auch dadurch bestehen, dass dich das Finanzamt zur Abgabe auffordert. Dann musst du die Steuererklärung machen.
Abgabefristen
Bist du zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet? Dann gelten bestimmte Fristen für die Steuererklärung.
Du musst keine Steuererklärung abgeben? Dann solltest du sie trotzdem einreichen. Als Arbeitnehmer kannst du nämlich oftmals mit einer Rückerstattung rechnen. Das geht sogar rückwirkend — 4 Jahre hast du dazu Zeit!
Besonderheiten für Arbeitnehmer: Wer muss eine Steuererklärung abgegeben?
Bei Beschäftigten in einem Arbeitsverhältnis ist die Einkommensteuer grundsätzlich durch den Lohnsteuerabzug abgegolten. Dann musst du keine Steuererklärung abgeben. Aber: Da es sehr wahrscheinlich ist, dass du Geld zurückbekommst, solltest du sie auf jeden Fall freiwillig abgeben.
In bestimmten Fällen gilt die Pflicht zur Steuererklärung aber trotzdem
Und zwar, wenn:
- du steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen über 410 Euro erhalten hast (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kranken – oder Kurzarbeitergeld).
- du nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hast (dazu zählen auch Versorgungsbezüge aus früheren Dienstverhältnissen).
- beide Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse V oder VI besteuert worden ist oder beide die Steuerklassen-Kombination IV/IV mit Faktor gewählt haben.
- das Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag eingetragen hat (Ausnahmen: Behindertenpauschbetrag, Freibeträge für Kinder). Dies gilt aber nur, wenn dein Arbeitslohn im Jahr aktuell 11.900 Euro bzw. bei zusammenveranlagten Partnern 22.600 Euro übersteigt.
- unverheiratete oder geschiedene Eltern jeweils eine andere Aufteilung der Kinderfreibeträge als 50/50 beantragen.
- einer der Ehepartner die Einzelveranlagung beantragt.
- du Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre erhalten hast und diese ermäßigt besteuert worden sind (Anwendung der Fünftel-Regelung).
- deine Ehe im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst wurde und du oder dein Ex-Partner im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hast/hat.
- die Summe der Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben (zum Beispiel freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte, Rente, Vermietung), mehr als 410 Euro beträgt (Härteausgleich). Kapitalerträge zählen jedoch nicht dazu, wenn du darauf Abgeltungsteuer gezahlt hast.
- du Kapitaleinkünfte hast, die nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben, auch wenn die Einkünfte unterhalb von 410 Euro liegen (gilt ab Steuerjahr 2020).
- bei einem Arbeitgeberwechsel der neue Arbeitgeber einen sonstigen Bezug zahlt, zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, und ihm die Lohnsteuerbescheinigung aus dem früheren Arbeitsverhältnis nicht vorliegt.
Der vollständige aktuelle Katalog der sogenannten Pflichtveranlagungsfälle für Arbeitnehmer findest du im Gesetz: § 46 Abs. 2 Nr. 1-9 des Einkommensteuergesetzes
Kein Arbeitslohn – trotzdem Pflicht zur Steuererklärung?
Du bist kein Arbeitnehmer, sondern beispielsweise Vermieter oder Rentner? Dann musst du deine Steuererklärung grundsätzlich immer abgeben, sobald einer der beiden Fälle vorliegt:
- Deine Einkünfte übersteigen den Grundfreibetrag
- Für das Vorjahr wurde ein Verlust festgestellt
Auch hier gilt wieder: Kapitalerträge sind dabei nicht zu berücksichtigen, wenn sie der Abgeltungsteuer unterlegen haben. Denn dann gelten sie steuerlich bereits als abgegolten.
Rentner: Pflicht zur Steuererklärung?
Ein kleines Trostpflaster: Du musst nicht auf deine komplette Rente Steuern zahlen. Denn es wird nur der Besteuerungsanteil besteuert. Je nachdem, seit wann man Rente bezieht, gilt Folgendes:
- Rentenbeginn bis 2005: 50 Prozent
- Rentenbeginn bis 2020: jährlich + 2 Prozent (bei Rentenbeginn in 2020 also 80 Prozent)
- Rentenbeginn nach 2020: jährlich + 1 Prozent (bei Rentenbeginn in 2040 also 100 Prozent)
Der übrige Teil wird als Rentenfreibetrag bezeichnet. Dieser wird vom Finanzamt festgeschrieben und von der Rente, auf die du Steuern zahlen musst, abgezogen. Manche Rentner ohne zusätzliche Einkünfte müssen daher tatsächlich keine Steuererklärung abgeben, obwohl Renten grundsätzlich steuerpflichtig sind. Weiteres dazu unter: Steuererklärung für Rentner.
Beispiel: Keine Pflicht zur Steuererklärung
- Im Jahr 2020 beträgt ihre monatliche Rente jeweils 1.000 Euro, zusammen also jährlich 24.000 Euro.
- Nach Abzug des festgeschriebenen Rentenfreibetrags in Höhe von 7.680 Euro (19.200 Euro x 40 Prozent) verbleibt einen Besteuerungsanteil von 16.320 Euro.
Weil das unterhalb des Grundfreibetrags für 2020 (18.816 Euro) liegt, fällt keine Einkommensteuer an. Das Finanzamt könnte hier also auf die Steuererklärung verzichten.
Die Rentenversicherungsträger teilen dem Finanzamt die Renten elektronisch mit. Daraufhin nimmt die Finanzverwaltung Abgleiche vor. Rentner, die vom Finanzamt die Steuervordrucke erhalten und unter dem Grundfreibetrag liegen, sollten mit dem Finanzamt klären, ob nicht zukünftig auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung verzichtet werden kann. Mehr dazu in unserem Beitrag zur NV-Bescheinigung.
Vorsicht bei Erbschaft!
Erben müssen ebenfalls aufpassen: Hätte der Verstorbene wegen seiner erzielten Einkünfte eine Steuererklärung abgeben müssen, sind die Erben verpflichtet, eine Erklärung für den Verstorbenen einzureichen.
Darin sind alle Einkünfte anzugeben, die vom Verstorbenen bis zu dem Todestag erzielt wurden und steuerpflichtig waren. Die Einkünfte, die nach dem Todestag erzielt wurden, müssen die Erben in ihrer eigenen Steuererklärung angeben.
Bei mehreren Erben muss ein Bevollmächtigter bestellt werden, der die steuerliche Abwicklung vornimmt.
Pflicht zur Steuererklärung? Ganz einfach mit WISO Steuer abgeben
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