
Besuch von Kunstausstellungen
Selbst bei Kunstlehrern nicht absetzbar
Kunst bildet -und fördert die Allgemeinbildung. Daher ist für den Fiskus klar: Besuche von Konzerten, Theatern, Museen, Lesungen etc. gehören in den Privatbereich von Steuerzahlern. Folge: kein steuerlicher Abzug.
Selbst einer Lehrerin für Bildende Kunst wurden die Kosten für Besuche von Kunstausstellungen und Vernissagen aus der Steuererklärung gestrichen. Begründung der Richter des Finanzgerichts Baden-Württemberg: Es handle sich um kulturelle Veranstaltungen, die ähnlich wie Konzertbesuche oder Besuche von Theater- und Kinovorstellungen von einem breiten interessierten Publikum wahrgenommen werden und daher steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Stets auch privates Interesse vorhanden
Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würde, sei nicht erkennbar. Auch eine anteilige Berücksichtigung als Werbungskosten scheide aus, weil eine Aufteilung in einen beruflichen und privaten Teil mangels objektiver Aufteilungskritierien nicht möglich sei (Aktenzeichen 13 K 2981/13).
Die aktuelle Entscheidung
Eine Oberstudienrätin unterrichtet das Fach Bildende Kunst am Gymnasium. Die Kosten für den Besuch der Veranstaltungen (Beiträge zum Kunstverein, Eintrittsgelder, Fahrtkosten und Parkgebühren) machte sie zu 50 Prozent als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Doch Pech gehabt: Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten die Anerkennung der Kosten ab.
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