Jetzt planen: Betriebliche Altersvorsorge
So funktioniert die Förderung
Angesichts der ständigen Rentendiskussionen dürfte jedem Arbeitnehmer klar sein, dass die gesetzliche Altersrente zur Sicherung des Lebensstandards im Ruhestand nicht mehr ausreicht. Es muss zusätzlich Vorsorge getroffen werden. Am besten mit der betrieblichen Altersvorsorge.
Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es als weitere Säulen der Alterssicherung noch die private und die betriebliche Altersversorgung. Während es bei der privaten Vorsorge meist um Anlagen auf dem Kapitalmarkt wie Sparpläne und Lebensversicherungen oder um das Eigenheim geht, hat die betriebliche Altersvorsorge (bAV) die spätere Auszahlung einer Betriebsrente zum Ziel.
Die arbeitsrechtliche Seite der betrieblichen Altersversorgung ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt, die steuerliche Seite im Einkommensteuergesetz (EStG).
Bei der bAV erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber die Zusage auf eine eigene betriebliche Versorgung im Alter und ggf. auch bei Berufsunfähigkeit sowie einer Versorgung Ihrer Hinterbliebenen bei Ihrem Ableben. Eine Vererbung Ihres angesparten Kapitals ist nicht zulässig, jedoch die Vereinbarung eines Sterbegeldes an eine beliebige Person.
Ihre betriebliche Altersvorsorge kann Ihr Arbeitgeber zusätzlich zu Ihrem Gehalt finanzieren (arbeitgeberfinanzierte bAV). Statistisch übernimmt die Firma in einem Viertel der Fälle die Kosten dafür komplett, vor allem in Großkonzernen. Die Höhe der bAV hängt dabei meist von der Höhe des Gehalts des Arbeitnehmers ab.
Sie dürfen aber auch selbst Teile Ihres Arbeitslohns in das betriebliche Versorgungssystem einzahlen (arbeitnehmerfinanzierte bAV), entweder monatlich (z.B. Teile des Monatsgehalts, vermögenswirksame Leistungen) oder einmalig jährlich (z.B. Weihnachtsgeld, 13. Gehalt).
Oft teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge, so beispielsweise in der Metall- und Elektroindustrie.
Sie dürfen die bAV-Beiträge aus Ihrem Nettogehalt oder Ihrem Bruttogehalt bezahlen. Allerdings können Sie Lohnsteuer und Sozialabgaben nur bei Zahlung aus dem Bruttogehalt sparen. Dazu müssen Sie aber künftige, noch nicht fällige Gehaltsansprüche für die bAV verwenden. Man spricht dann von einer Entgelt- oder Gehaltsumwandlung (sog. “Deferred Compensation” oder “aufgeschobene Vergütung”).
Der Arbeitgeber will die betriebliche Altersvorsorge nicht zahlen?
Falls Ihr Arbeitgeber Ihre betriebliche Altersvorsorge nicht freiwillig oder aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung selbst finanziert, haben Sie als in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherter Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch gegen Ihren Arbeitgeber auf Gehaltsumwandlung. Das gilt auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, nicht aber für Beamte.
Auch sog. Minijobber, also geringfügig Beschäftigte mit einem 400-Euro-Job, können eine Entgeltumwandlung verlangen, obwohl sie nicht rentenversicherungspflichtig sind. Angesichts des geringen Einkommens lohnt sich das aber nur, wenn der Minijobber sich extra für die bAV geleistete Mehrarbeit nicht auszahlen lässt, sondern der Arbeitgeber dafür einen Beitrag in die betriebliche Altersvorsorge einzahlt. Das ist aber noch nicht überall möglich. Weitere Einzelheiten dazu finden Sie im Internet unter www.minijobrente.de.
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist insoweit eingeschränkt, als bei Existenz eines Tarifvertrags darin die Umwandlung zugelassen sein muss. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrem Betriebsrat bzw. Ihrer Personalstelle über die Einzelheiten.
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Frühestmöglicher Beginn der Betriebsrente
Das Mindestalter für eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung ist das 60. Lebensjahr, bei Versorgungszusagen ab 2012 das 62. Lebensjahr. Bei bestimmten Berufsgruppen, wie etwa Piloten oder Bergleute, kann die Betriebsrente auch schon früher beginnen, wenn das betrieblich, tarifvertraglich oder gesetzlich so geregelt ist. Eine Ende der beruflichen Tätigkeit ist für die Auszahlung nicht erforderlich.
Bei Berufsunfähigkeit des Arbeitnehmers ist der Rentenbeginn oft von einem bestimmten Grad der Behinderung oder der Zahlung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente abhängig.
Die Hinterbliebenenversorgung beginnt mit dem Tod des Arbeitnehmers. Versorgungsberechtigte Hinterbliebene können insbesondere die Witwe bzw. der Witwer, der geschiedene Ehepartner, die minderjährigen oder steuerlich noch berücksichtigungsfähigen volljährigen Kinder (z.B. wegen Ausbildung) sein, unter bestimmten Voraussetzungen auch der Lebensgefährte.
5 bAV Möglichkeiten für Arbeitgeber
Ihr Arbeitgeber hat im Prinzip fünf verschiedene Möglichkeiten, seine betriebliche Versorgungszusage zu erfüllen (sog. “Durchführungswege” gemäß § 1 BetrAVG):
Betriebliche Altersvorsorge als Direktzusage (Pensionszusage):
Hier zahlt Ihr Arbeitgeber die spätere Betriebsrente aus der eigenen Kasse als Arbeitslohn aus, finanziert aus Pensionsrückstellungen in seiner Bilanz. Er muss also in der Ansparphase erst einmal kein Geld für Ihre spätere Betriebsrente zurücklegen.
Sie haben hier einen Versorgungsanspruch direkt gegen Ihre Firma. Zur Absicherung Ihrer Ansprüche aus der bAV bei Insolvenz Ihres Ex-Arbeitgebers muss dieser Beiträge an den Pensionssicherungsverein abführen.
Betriebliche Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse:
Hier “unterstützt” eine firmeneigene, aber eigenständige Versorgungseinrichtung Ihren Arbeitgeber bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Die Kasse wird in der Ansparphase zumindest teilweise vom Arbeitgeber mit dem Vorsorgekapital ausgestattet und ist in ihren Anlageentscheidungen frei.
Einen Leistungsanspruch haben Sie nicht gegen die Kasse, sondern nur gegen Ihren Arbeitgeber. Daher muss auch hier Ihre Firma zur Absicherung Ihrer Ansprüche Beiträge in den Pensionssicherungsverein einzahlen.
Betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse:
Auch hier bedient sich Ihr Arbeitgeber einer eigenständigen, aber firmenfremden Kasse, die die eingezahlten Beträge anlegt und die Betriebsrente auszahlt.
Im Unterschied zur Unterstützungskasse haben Sie hier einen eigenen Rechtsanspruch gegen die Pensionskasse auf Auszahlung Ihrer Betriebsrente. Pensionskassen sind mit kleinen Lebensversicherungsunternehmen vergleichbar und werden wie diese von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht.
Betriebliche Altersvorsorge über einen Pensionsfonds:
Hier gilt das Gleiche wie bei der Pensionskasse mit dem Unterschied, dass die von Ihnen eingezahlten Gelder zu einem viel größeren Teil am Aktienmarkt angelegt werden dürfen. Das verspricht mehr Rendite, aber auch mehr Risiko.
Da im Verlustfall Ihr Arbeitgeber Geld nachschießen muss, weil die eingezahlten Beiträge garantiert sind, ist der Pensionsfonds eher für größere Unternehmen geeignet. Bei Insolvenz Ihres Arbeitgebers springt der Pensionssicherungsverein ein, in dem Ihr Arbeitgeber Mitglied sein muss.
Betriebliche Altersvorsorge über eine Direktversicherung:
Hier schließt der Arbeitgeber einen Lebens- bzw. Rentenversicherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft ab, wobei er der Versicherungsnehmer und Sie bzw. Ihre Angehörigen der Bezugsberechtigte sind.
Sie haben hier am Ende der Laufzeit einen Anspruch auf Auszahlung gegen die Gesellschaft, nicht gegen Ihren früheren Arbeitgeber. Geht die Gesellschaft pleite, springt die Sicherungseinrichtung “Protektor” ein.
Welcher dieser fünf Wege zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung beschritten wird, bestimmt grundsätzlich Ihr Arbeitgeber, wenn sich aus einem Tarifvertrag nichts anderes ergibt. Am weitesten verbreitet ist die Direktzusage, bei der der Arbeitgeber meistens alleine die Beiträge zur bAV zahlt.
Organisiert Ihr Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung jedoch über eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, ist dieser Weg für Sie verbindlich. Bietet Ihre Firma keinen eigenen Durchführungsweg an, können Sie den Abschluss einer Direktversicherung verlangen. Ihr Arbeitgeber wählt dann aber die Versicherungsgesellschaft aus.
Unverfallbarkeit Ihrer Versorgungsansprüche
Bei allen genannten Durchführungswegen kann Ihnen der Arbeitgeber die Höhe Ihrer späteren Betriebsrente schon von Anfang an zusagen. Er kann Ihnen aber auch lediglich eine Mindestleistung zusagen, bei der die endgültige Rentenhöhe erst später bei Rentenbeginn bestimmmt wird. Eine solche Mindestzusage ist nur bei einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds erlaubt, nicht aber bei einer Direktzusage oder Unterstützungskasse.
Üblicherweise erhalten Sie jedes Jahr von Ihrem Arbeitgeber eine Mitteilung über die Höhe der bereits erreichten Anwartschaften auf eine Betriebsrente.
Scheiden Sie vor Erreichen des Bezugsalters für die Betriebsrente aus Ihrer Firma aus, etwa wegen Arbeitsplatzwechsels, gilt für Ihre bei der alten Firma bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften Folgendes:
Bei arbeitgeberfinanzierten Beiträgen sind Ihre Anwartschaften unverfallbar geworden, wenn Ihr Arbeitsverhältnis erst nach Vollendung Ihres 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage Ihres Arbeitgebers zu diesem Zeitpunkt schon mindestens fünf Jahre bestanden hat (§ 1 b Abs. 1 BetrAVG). Als Zeitpunkt der Erteilung der Zusage gilt bei Abschluss eines Versicherungsvertrages der Versicherungsbeginn. Der früheste Zeitpunkt ist der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
Beispiel
Bei vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2008 erteilten Versorgungszusagen gilt als Mindestalter für die Unverfallbarkeit das 30. Lebensjahr.
Bei arbeitnehmerfinanzierten Beiträgen, die durch Gehaltsumwandlung aufgebracht wurden, sind bei ab dem 1.1.2001 erteilten Versorgungszusagen Ihre Anwartschaften sofort unverfallbar (§ 1 b Abs. 1 BetrAVG).
Ihre unverfallbar gewordenen Anwartschaften können Sie von Ihrer alten Firma in die Versorgungseinrichtung Ihres neuen Arbeitgebers wertgleich übertragen bzw. von diesem übernehmen lassen (§ 4 Abs. 2 BetrAVG). Dazu werden die erworbenen Rentenanwartschaften in einen Kapitalbetrag umgerechnet. Dieser Vorgang löst keine Lohn- bzw. Einkommensteuerpflicht aus (§ 3 Nr. 55 EStG).
Wichtig
Die Voraussetzungen für diesen Anspruch sind aber, dass die Versorgungszusage Ihres bisherigen Arbeitgebers nicht auf einer Direktzusage oder Unterstützungskasse beruht und dass ferner der übertragene Wert Ihrer Anwartschaften nicht höher ist als die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2010: 66000 €).
Bei den drei externen Wegen der baV – Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung – lassen sich somit wegen des Anspruchs die erworbenen Rentenansprüche beim Arbeitgeberwechsel leichter mitnehmen. Bei der Direktzusage und der Unterstützungskasse geht das nur über eine Vereinbarung aller Beteiligen.
Allerdings bestimmt Ihr neuer Arbeitgeber den Durchführungsweg und den Leistungsumfang der bAV. Dieser kann evtl. geringer werden (z.B. keine Absicherung mehr bei Berufsunfähigkeit). Außerdem muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, damit im Alter die Auszahlung der Betriebsrente aus einem einzigen Vertrag erfolgt. Das kann ggf. schlechtere Konditionen mit sich bringen, z.B. ungünstigere Sterbetafeln und gesunkener Garantiezins bei Neuabschluss einer Direktversicherung.
Lassen Sie Ihren bisherigen Vertrag ruhen (keine Übertragung), wird das angesparte Kapital weiter verzinst und am Laufzeitende fällig. Das führt dann zu einer nur geringen Betriebsrente. Eine Abfindung (Einmalauszahlung) Ihrer unverfallbaren Anwartschaften ist in der Regel nur bei sehr niedrigen Renten möglich (§ 3 Abs. 2 BetrAVG).
Wenn Sie Ihren bisherigen Vertrag privat weiterführen, müssen Sie Ihre Beiträge aus Ihrem bereits versteuerten Nettogehalt aufbringen, sparen also keine Steuern und Sozialabgaben. Im Alter ist dafür die Besteuerung günstiger.
Die steuerliche Förderung der eingezahlten Altersvorsorge-Beiträge
1. Vorbemerkung
Wie viel Lohnsteuer und Sozialabgaben Sie auf Ihre in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) eingezahlten Gehaltsteile sparen können, hängt vom gewählten Durchführungsweg ab. Und von der steuerlichen Förderung in der Ansparphase hängt wiederum die Höhe der Besteuerung der späteren Betriebsrente ab (siehe Abschnitt III). Denn was der Fiskus während des Arbeitslebens gibt, will er sich später im Ruhestand wieder zurückholen.
Grundsätzlich hängen Ansparphase und Auszahlungsphase steuerlich wie folgt zusammen:
Finanzieren Sie Ihre betriebliche Altersvorsorge aus Ihrem Bruttogehalt, also aus noch nicht versteuertem Einkommen, sparen Sie in der Ansparzeit Lohnsteuer und Sozialabgaben. Denn der steuerpflichtige Bruttolohn sinkt durch die Gehaltsumwandlung. Dafür wird im Alter die Betriebsrente in voller Höhe der Lohn- bzw. Einkommenssteuer unterworfen, also zu 100 %.
Finanzieren Sie Ihre betriebliche Altersvorsorge aus Ihrem Nettogehalt, also aus bereits versteuertem Einkommen, sparen Sie in der Ansparzeit keine Lohnsteuer und keine Sozialabgaben. Dafür wird im Alter die Betriebsrente nur mit dem günstigen Ertragsanteil der Einkommensteuer unterworfen, der nach derzeitiger Rechtslage zum Beispiel bei einem 65-Jährigen nur 18 % beträgt. 82 % der jährlichen Betriebsrente bleiben damit steuerfrei.
Im Folgenden betrachten wir ab dem 1.1.2004 erteilte Versorgungszusagen. Für Altzusagen vor 2004 gelten teilweise andere steuerliche Regelungen in der Ansparzeit (siehe Abschnitt IV).
2. Direktzusage (Pensionszusage) und Unterstützungskasse
Bei diesen beiden Durchführungswegen führt die von Ihrem Arbeitgeber erbrachte Versorgungszusage nicht zu einem steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Wandeln Sie selbst Gehaltsbestandteile zur betrieblichen Altersvorsorge um, sind diese ebenfalls lohnsteuerfrei und damit nicht in Ihrer Steuererklärung als steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn anzugeben. Ein Abzug als Sonderausgaben ist jedoch nicht möglich.
Eine Obergrenze dafür, wie viel steuerfrei in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden darf, gibt es im Vergleich zu den anderen Durchführungswegen hier nicht. Die Direktzusage wird daher meist von leitenden Angestellten in Anspruch genommen, da diese infolge ihres höheren Gehalts auch mehr in die bAV einzahlen und damit wegen der fehlenden Obergrenze ordentlich Steuern sparen können.
Die vom Arbeitgeber finanzierten bAV-Beiträge sind gänzlich von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Auf Ihre per Gehaltsumwandlung eingezahlten Beiträge werden Sozialabgaben erst erhoben, wenn Ihre Beiträge über 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegen. Im Jahr 2010 sind somit bis zu 2.640 € (4 % von 66000 €) oder 220 € monatlich sozialversicherungsfrei.
Gehaltserhöhung bAV
Bruttogehalt 7000,00 € 700,00 €
+ Zusatzleistung 500,00 € 500,00 €
./. betriebl. Altersvorsorge 0,00 € 500,00 €
sozialversicherungspflichtig 7500,00 € 7000,00 €
./. Lohnsteuer 2208,50 € 1998,50 €
./, Solidaritätszuschlag 121,46 € 109,91 €
./. Kirchensteuer (9 %) 198,76 € 179,86 €
./. Sozialabgaben 957,06 € 957,06 €
Nettogehalt 4014,22 € 3754,67 €
./. privater Sparplan 500,00 € 0,00 €
verbleibendes Netto 3514,22 € 3754,67 €
Vereinbaren Sie 2010 bei einem monatlichen Bruttogehalt von 7000 € mit Ihrem Arbeitgeber, dass er noch zusätzliche 500 € monatlich als Arbeitgeberbeitrag für Sie in seine Unterstützungskasse einzahlt, gilt im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung um 500 € und Einzahlung dieses Betrages aus dem Nettoeinkommen in einen privaten Sparplan bei Steuerklasse I bzw. IV Folgendes
Als Ergebnis verbleiben Ihnen pro Monat 240,45 € mehr im Geldbeutel bei gleicher Höhe der eingezahlten Sparbeiträge (500 €). Die 240,45 € sind die Summe der infolge des geringeren Bruttogehalts eingesparten Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschläge.
3. Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung
Bei einer Betriebsrente aus einer Pensionskasse, einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung sind die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlten Beiträge grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Das gilt aber nicht schon ab dem ersten Beitrags-Euro. Steuer- und sozialversicherungsfrei sind nämlich die Beiträge bis zu einem Höchstbeitrag von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung pro Jahr (§ 3 Nr. 63 EStG). Im Jahr 2010 sind das bis zu 2640 € (4 % von 66000 €) oder 220 € monatlich. Weitere 1800 € sind steuerfrei, jedoch nicht sozialversicherungsfrei. Ob die bAV arbeitnehmer- oder arbeitgeberfinanziert wird, spielt hierbei keine Rolle.
Der steuerfreie Höchstbetrag beläuft sich damit im Jahr 2010 auf 4440 € jährlich (2640 € + 1800 €) bzw. 370 € monatlich. Soviel können Sie 2010 von Ihrem Bruttoarbeitslohn in die betriebliche Altersvorsorge einfließen lassen, ohne darauf Lohn- bzw. Einkommensteuer zu zahlen. Von diesen Steuervorteilen können alle Arbeitnehmer profitieren, auch beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.
Für die steuer- und sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst gelten die gleichen Höchstbeiträge. Der steuerfreie Höchstbeitrag vermindert sich für sie aber um die Beiträge, die ihr Dienstherr bereits steuerfrei an eine Zusatzversorgungseinrichtung wie etwa die VBL abführt.
Zahlen Sie über 4.440 € hinaus weitere Beträge in Ihre bAV ein, sind diese steuer- und sozialversicherungspflichtig. Davon gibt es aber eine Ausnahme bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (“Vervielfältigungsregel” gem. § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG).
Der Mindestbeitrag, den Ihr Arbeitgeber als Gehaltsumwandlung verlangen kann, beträgt 1/160 der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV. Das sind 191,63 € im Jahr 2010.
Es werden insgesamt 1216,40 € an Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnkirchensteuer (bei 9 %) und gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge gespart. Ihre finanzielle Belastung für die bAV beträgt damit unter dem Strich nicht 2640 €, sondern nur 1423,60 € (2640 € ./. 1216,40 €).
Bitte beachten Sie: Übersteigt Ihr monatliches Bruttogehalt die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Sozialversicherung, sparen Sie durch die Gehaltsumwandlung keine Sozialbeiträge. Die monatlichen Bemessungsgrenzen liegen 2010 bei der Kranken- und Pflegeversicherung bei 3750 € und bei der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 5500 € (West) bzw. 4650 € (Ost). Das heißt, dass auf den Teil Ihres Bruttogehalts, der über diesen Grenzen liegt, der betreffende Versicherungsträger keine Abgaben mehr einziehen darf. Erfolgt dann aus diesem Teil Ihres Gehalts die Umwandlung in die bAV, können somit auch keine Sozialabgaben gespart werden.
Wichtig
Achten Sie darauf, dass Sie bei Abschluss eines Vertrages über die betriebliche Altersvorsorge ein Wahlrecht zwischen Einmalauszahlung einerseits und lebenslanger Rentenzahlung andererseits vereinbaren. Denn die Steuerfreiheit Ihrer Beiträge zur bAV entfällt, wenn Ihr Vertrag am Ende der Laufzeit nur eine Einmalauszahlung vorsieht (BMF-Schreiben vom 5.2.2008, BStBl. I 2008, S. 420 Tz. 211).
Steuerlich unbedenklich ist auch ein Auszahlungsplan mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung, wobei bis zu 30 % des bei Rentenbeginn verfügbaren Kapitals ausgezahlt werden dürfen.
Zahlen Sie lohnsteuerpflichtige Beiträge über dem Höchstbetrag in Ihre bAV ein, können Sie für diese Zahlungen die Riester-Förderung erhalten (Altersvorsorgezulagen oder Sonderausgabenabzug), wenn Ihr bAV-Vertrag die Riester-Bedingungen erfüllt. Wollen Sie nicht mehr als den Höchstbeitrag in die bAV einzahlen, aber die Riester-Förderung erhalten, müssen Sie auf die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit Ihrer Beiträge zugunsten der Riester-Förderung verzichten.
Tipp:
Die steuerfreien Beiträge zur bAV müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht als Bruttoarbeitslohn in der Anlage N angeben. Das ist nur bei den steuerpflichtigen Beiträgen nötig.
Ein Abzug in der Steuererklärung als sonstige Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben ist nur für die als Arbeitslohn steuerpflichtigen Beiträge möglich. Zahlen Sie Ihre Beiträge in eine Lebensversicherung ein (was insbesondere bei der Direktversicherung der Fall ist), ist der Sonderausgabenabzug nur bei Vertragsabschluss vor dem 1.1.2005 zulässig.
Sparen Sie einen Rürup-Renten-Vertrag an, sind Ihre steuerpflichtigen Beiträge immer als Sonderausgaben absetzbar, und zwar bei den “Altersvorsorgeaufwendungen”.
Mehr zur Steuererklärung für Arbeitnehmer
Die Besteuerung der betrieblichen Altersvorsorge im Ruhestand
1. Direktzusage (Pensionszusage) und Unterstützungskasse
Die ausgezahlte Betriebsrente gilt hier als Arbeitslohn, weil sie vom Arbeitgeber aus den laufenden Lohnkosten bezahlt wird (Pensionsrückstellung in der Bilanz). Daher ist die Rente in voller Höhe steuerpflichtig (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Man spricht deshalb auch von einer Werks- bzw. Betriebspension in Anlehnung an die Beamtenpension. Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer ein wie bei einem normalen Gehalt. In der Einkommensteuererklärung ist die Rente in der Anlage N anzugeben.
Von der steuerpflichtigen Bruttorente kann ab dem 63. Lebensjahr (bzw. ab dem 60. Lebensjahr bei Behinderung mit einem GdB von wenigstens 50) der Versorgungsfreibetrag samt einem Zuschlag abgezogen werden.
Wird der Versorgungsfreibetrag gewährt, bezeichnet man die Betriebsrente auch als “Versorgungsbezug”. Den Freibetrag muss Ihr früherer Arbeitgeber bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.
Da der Versorgungsfreibetrag immer niedriger wird, je später der Rentenbeginn ist, haben jüngere Arbeitnehmer nicht mehr allzu viel davon (siehe Tabelle in § 19 Abs. 2 EStG).
Wird Ihnen die Betriebsrente in einer Summe ausgezahlt (Kapitalabfindung), wird diese als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert (BMF-Schreiben vom 5.2.2008, BStBl. I 2008, S. 420 Rz. 267).
2. Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung
Die Betriebsrente gilt hier nicht als Arbeitslohn, weil sie nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern von einer eigenständigen Versorgungseinrichtung als Versicherungsleistung gezahlt wird. Die Rente zählt daher zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 5 EStG. Für die Steuerpflicht gilt Folgendes:
Der Teil Ihrer Rente, der auf steuerfreien Beiträgen beruht (derzeit bis 4440 € p.a.), muss voll versteuert werden. Das gilt auch für eine Riester-Rente, für deren Beiträge die Riester-Förderung gewährt wurde.
An der Vollversteuerung der Betriebsrente ändert sich nichts, wenn Sie sich nicht für einen lebenslangen Rentenbezug, sondern für eine Einmal- oder Teilauszahlung Ihres angesparten Kapitals entscheiden. Die Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung gibt es hier leider nicht.
Den Versorgungsfreibetrag erhalten Sie für Ihre Rente nicht, den diesen gibt es nur für Betriebsrenten, die Arbeitslöhne sind. Der Freibetrag wird jedoch (weiterhin) gewährt, wenn eine Betriebsrente, die auf einer Direktzusage oder Unterstützungskasse beruht, von Ihrem Arbeitgeber auf einen Pensionsfonds übertragen wurde.
Da kein Arbeitslohn vorliegt, besteht Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag, der bestimmte Nebeneinkünfte bis zu einem Höchstbetrag steuerfrei stellt. Beispielweise bleiben 570 € p.a. Ihrer Jahresrente steuerfrei, wenn Sie im Jahr 2025 65 Jahre alt werden.
Der Teil Ihrer Rente, der auf steuerpflichtigen Beiträgen beruht (Beiträge über 4440 € hinaus), wird nur mit dem niedrigen Ertragsanteil für lebenslange Leibrenten besteuert.
Beispiel: Beziehen Sie Ihre lebenslange Betriebsrente ab dem 65. Lebensjahr, beträgt der Ertragsanteil nach derzeitiger Rechtslage bis zum Tod nur 18 %. 82 % bleiben damit steuerfrei. Das heißt, dass Sie bei einer Rente von z.B. monatlich 400 € nur 72 € versteuern müssen (18 % von 400 €). Beträgt Ihr persönlicher Steuersatz im Ruhestand z.B. 25 %, fällt somit lediglich 18 € Einkommensteuer an (25 % von 72 €).
Erfolgt statt einer lebenslangen Rente eine Kapitalauszahlung (z.B. aus einer Direktversicherung), ist bei ab 2005 abgeschlossenen Verträgen die Differenz zwischen dem Auszahlungsbetrag und der Summe der eingezahlten Beiträge steuerpflichtig. Diese Differenz ist aber zu 50 % steuerfrei, wenn Sie bei Auszahlung das 60. Lebensjahr vollendet und die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren eingehalten haben.
Leistungen aus einer Rürup-Rente werden mit einem Anteil besteuert, der höher als der Ertragsanteil ist und für jeden Neurentner weiter zunimmt. Beispielsweise beträgt der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn im Jahr 2025 bereits 85 %.
Beruht Ihre spätere Betriebsrente sowohl auf steuerlich geförderten als auch auf nicht geförderten (steuerpflichtigen) Beitragszahlungen, muss die Rentenleistung entsprechend aufgeteilt werden. Das übernimmt Ihr Versorgungsträger und übersendet Ihnen darüber eine Bescheinigung für die Eintragungen der Rente in der Anlage R zu Ihrer Steuererklärung. Dazu muss Ihr Arbeitgeber dem Träger Auskunft geben, wie er Ihre bAV-Beiträge in der Ansparphase lohnsteuerlich behandelt hat.
3. Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
Unabhängig davon, ob die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) vom Arbeitgeber oder von Ihnen selbst finanziert wurden, ist Ihre spätere Betriebsrente – auch eine betriebliche Riester-Rente – bei allen fünf Durchführungswegen voll beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 229 SGB V)! Es wird also der volle Krankenkassenbeitrag auf Ihre Betriebsrente erhoben. Das gilt nicht nur für pflichtversicherte, sondern auch für alle freiwillig versicherten Rentner, nicht aber für Privatversicherte.
Nur Mini-Betriebsrenten sind bei gesetzlich Pflichtversicherten nicht beitragspflichtig. Das sind derzeit Renten von nicht mehr als 127,75 € monatlich.
Auch von einer Einmalzahlung (Kapitalabfindung), z.B. aus einer Direktversicherung, werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten. Diese werden aber nicht auf einen Schlag fällig, sondern müssen längstens über 10 Jahre verteilt beglichen werden. Auch hier gibt es für eine Mini-Auszahlung eine Befreiung.
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Steuerberatung?
Einzelfragen zu Ihrer Steuererklärung darf leider nur ein Steuerberater beantworten. Wir freuen uns jedoch über Lob und Kritik und nehmen Ihre Anregungen gerne für zukünftige Beiträge auf.
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