Urteil vom 22.06.2011, I R 103/10
Anrechnung fiktiver brasilianischer Quellensteuer – Ermittlung ausländischer Einkünfte – Verlust aus Währungstermingeschäft als Werbungskosten in Bezug auf Kapitalanlage – Auslegung des Art. 11 Abs. 4 DBA-Brasilien – Verwendung des Wortes “Bruttobetrag” in Art. 11 Abs. 2 DBA-Brasilien – Einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit von Verlusten eines Kapitalanlegers
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Leitsätze
1. Für den Zinsbegriff des Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien ist ausschließlich die abkommensrechtliche Zinsdefinition maßgeblich; ob es sich auch nach brasilianischem Steuerrecht um “Zinsen” handelt, ist unerheblich.
2. Anzurechnen ist nach Art. 24 Abs. 3 Buchst. b DBA-Brasilien die auf den Bruttobetrag der gezahlten Zinsen entfallende fiktive Quellensteuer.
3. Bei der Berechnung der ausländischen Einkünfte nach § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 kann neben dem Bruttobetrag der Zinsen aus einer Kapitalanlage als Werbungskosten auch der Verlust aus einem von der tatsächlichen Kursentwicklung unabhängigen Währungstermingeschäft zu berücksichtigen sein, wenn beide Geschäfte eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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