Urteil vom 25.11.2010, VI R 28/10
Kürzung des Höchstbetrages für Unterhaltsaufwendungen aufgrund der Ländergruppeneinteilung
Springen Sie zum passenden Textabschnitt
Leitsätze
1. Die Ermittlung der Angemessenheit und Notwendigkeit von Unterhaltsleistungen an Unterhaltsempfänger im Ausland anhand des Pro-Kopf-Einkommens ist nicht zu beanstanden, weil die Lebensverhältnisse eines Staates dadurch realitätsgerecht abgebildet werden .
2. Ein steuerlich unzutreffendes Ergebnis bei der Anwendung der Ländergruppeneinteilung ist nicht zu beklagen, wenn die tatsächlichen Lebenshaltungskosten des Unterhaltsempfängers das Pro-Kopf-Einkommen seines Wohnsitzstaates übersteigen. Denn § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG verlangt die Berücksichtigung der durchschnittlichen Lebensverhältnisse eines Staates insgesamt .
Tatbestand
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
|
|
Entscheidungsgründe
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
||
|
|
Steuerberatung?
Einzelfragen zu Ihrer Steuererklärung darf leider nur ein Steuerberater beantworten. Wir freuen uns jedoch über Lob und Kritik und nehmen Ihre Anregungen gerne für zukünftige Beiträge auf.
Auch wenn die kostenlosen und frei zugänglichen Inhalte dieser Webseite mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, übernehmen wir keine Gewähr für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Der Aufruf dieser Inhalte begründet mangels Rechtsbindungswillens unsererseits keinerlei Vertragsverhältnis. Außer im Falle von Vorsatz übernehmen wir keine Haftung für etwaige aus der Verwendung der Inhalte resultierende Schäden.
Übrigens: In unserer Steuer-Software finden Sie eine ausführliche Hilfe und Tipps zu allen Themen rund um Ihre Steuererklärung.
+ Hier gibt es noch keine Kommentare
Kommentar hinterlassen