
Wohnen im Seniorenstift
Wann gibts den Steuervorteil?
Immer öfter ziehen ältere Menschen im Alter in ein Altenheim oder einen Seniorenwohnstift. Grund dafür sind Gebrechlichkeit, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Wann mindern die Ausgaben eigentlich die Steuer?
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Umzug wegen Krankheit
Ältere Bürger, die krankheitsbedingt in einem Seniorenstift leben, können die Ausgaben dafür steuerlich absetzen.
Erfolgt der Umzug in einen Wohnstift wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, sind die Kosten für Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Pflege als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.
Das Finanzamt muss also zum einen die konkret berechneten Pflegekosten und zum anderen das Pauschalentgelt für die Wohnung im Wohnstift berücksichtigen (Urteil des BFH, Aktenzeichen VI R 20/12).
Voraussetzung: Angemessene Kosten
Die Kosten müssen sich im Rahmen des Üblichen bewegen. Abzugsfähig sind nur die “angemessenen” Kosten, die bei Unterbringung einer Person im Apartment angefallen wären. Denn dies sind die aufgrund der Krankheit entstandenen Aufwendungen, in denen nicht nur ein Wohnkostenanteil, sondern wesentlich auch der Kostenbeitrag für eine krankheitsbedingte Grundversorgung enthalten ist.
Falls die Unterbringungskosten wegen der Größe des Appartments in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem medizinisch indizierten Aufwand stehen, kann das Finanzamt die Kosten entsprechend kürzen. Abziehbar sind nur die “üblichen Kosten” für eine krankheitsbedingte Unterbringung.
Haben Sie Leistungen von der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung erhalten? Diese Beträge müssen Sie von den Krankheitskosten abziehen.
Haushaltsersparnis
Wenn Sie Ihren privaten Haushalt wegen des Heimaufenthaltes aufgelöst haben, kürzt das Finanzamt den steuerlich abziehbaren Betrag um eine so genannte “Haushaltsersparnis”.
Jahr | pro Jahr | pro Monat | pro Tag |
---|---|---|---|
2014 | 8.354,00 € | 696,17 € | 23,21 € |
2013 | 8.130,00 € | 677,50 € | 22,58 € |
2012 | 8.004,00 € | 667,00 € | 22,23 € |
Leben Sie und Ihr Ehepartner in einem Heim, wird die Haushaltsersparnis nur einmal abgezogen. Zudem zieht der Fiskus die zumutbare Eigenbelastung ab.
Umzug des gesunden Partners
Wechselt ein Ehepartner wegen Pflegebedürftigkeit in ein Wohnstift mit Pflegeabteilung, kommt es vor, dass der gesunde Ehepartner ihm dorthin folgt und ebenfalls im Wohnstift ein Apartment bezieht. Der bisherige Haushalt wird aufgegeben. Die Heimkosten für Unterbringung und Verpflegung des gesunden Ehepartners sind leider nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (Urteil des BFH, Altenzeichen VI R 51/09).
Steuerberatung?
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