7. Oktober 2015 von Hartmut Fischer
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Bundesgerichtshof: Zu teuer ist noch kein Betrug

Bundesgerichtshof: Zu teuer ist noch kein Betrug

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7. Oktober 2015 / Hartmut Fischer

637354_web_R_by_H.D.Volz_pixelio.deWerden Eigentumswohnungen zu einem überteuerten Preis verkauft, stellt dies nicht unbedingt einen Betrug des Verkäufers dar. Erst wenn die Grenzen der Sittenwidrigkeit beziehungsweise des Wuchers überschritten würden, wäre er verpflichtet, den Objektwert offenzulegen. Selbst wenn der Wert weit unter dem Kaufpreis liegt, ist der Verkäufer grundsätzlich nicht zur Offenlegung verpflichtet. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren klagte die Staatsanwaltschaft einen Immobilienhändler wegen mehrfachen Betrugs an. Man legte dem Händler zur Last, dass er unerfahreneren Privatleuten Eigentumswohnungen zu überteuerten Preisen verkauft habe. Die Immobilien seien von minderwertiger Qualität gewesen.

Die Staatsanwaltschaft konnte sich jedoch vor dem Landegericht Berlin nicht durchsetzen. Die Richter sahen den Betrugsstrafbestand nach § 263 StGB nicht als erfüllt an.

Rechtliches

§ 263 StGB (Auszug): 1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2) Der Versuch ist strafbar.

Die Richter stellten klar, dass der Kaufpreis nicht den Wert des Objektes darstellen müsse. Das Gericht sah auch nicht, dass die Käufer vom Händler getäuscht worden wären. Gegen die Entscheidung legte die Staatsanwaltschaft Revision ein, unterlag jedoch auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Auch hier stellten die Richter fest, dass mit der Angabe eines Kaufpreises grundsätzlich keine Information über den Wert des Kaufobjektes erfolge. Ob ein geforderter Preis angemessen sei oder als üblich angesehen werden könne, müsse im Rahmen der Vertragsfreiheit sehr breit ausgelegt werden. Letztlich könne der Käufer frei entscheiden, ob er das Objekt zum geforderten Preis kaufen wolle oder nicht.

So lange die Grenzen des Wuchers und der Sittenwidrigkeit nicht überschritten würden, müsse der Verkäufer keine Angaben über den Wert des Kaufobjektes machen. Dies gelte auch, wenn der Wert weit unter dem Preis liege, der für das Objekt gefordert würde. Auch könne man vom Verkäufer nicht erwarten, dass er den Käufer darauf hinweisen würde, wenn dieser ein schlechtes Geschäft machen würde.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.05.2015 – Aktenzeichen 5 StR 547/14
Foto: © H.D.Volz / pixelio.de

 

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