31. Juli 2013 von Hartmut Fischer
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Fenster in denkmalgeschütztem Gebäude

Fenster in denkmalgeschütztem Gebäude

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31. Juli 2013 / Hartmut Fischer

Nachgebaute historische Fenster dürfen in ein denkmalgeschütztes Gebäude eingebaut werden, wenn sich die Optik des Hauses dadurch nur minimal verändert. Deshalb müssen an die neuen Fenster sehr genaue Anforderungen gestellt werden. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.

Der gerichtlichen Auseinandersetzung ging voraus, dass der Inhaber einer Villa die Fenster in dem Gebäude erneuern wollte. Bei dem Haus handelte es sich um eine Fabrikantenvilla, die als Kulturerbe Baden Württembergs geführt wurde. Eine Erneuerung der Fenster wurde notwendig, weil die Originale verfault und so verzogen waren, dass es hereinregnete.

Der Kläger beantrage deshalb die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Austausch der Fenster. Eine Reparatur, legte er dar, sei nicht möglich. Danach wären die Fenster weder schalldicht noch wasserdicht.

Die zuständige Kommunalverwaltung war anderer Meinung und verweigerte die Erlaubnis, den Austausch der Fenster vorzunehmen. Auch die übergeordnete Widerspruchsbehörde stimmte einen Austausch nicht zu. Hier vertrat man die Ansicht, dass eine Reparatur sehr wohl möglich sei, wobei die höheren Kosten keine Rollen spielen dürften.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen stellte sich jedoch auf die Seite des Klägers. Wenn hier nachgebaute – also den Originalen nachempfundene – Fenster eingesetzt würden, sei dadurch der Charakter der Villa kaum verändert. Die Richter wiesen auch darauf hin, dass die Fenster in der Kulturdenkmals-Begründung nicht erwähnt würden. Daraus schlossen sie, dass die Fenster keine besondere Bedeutung für den Denkmalsanspruch des Gebäudes habe.

Selbst wenn die alten Fenster von Grund auf saniert würden, argumentierte das Gericht, würde sich dies nachteilig auf die Optik des Gebäudes auswirken. Nach den historischen Vorbildern neu erstellte Fenster verändere das Erscheinungsbild der Villa kaum mehr, als die Renovierung der Fenster. Das Gericht legte deshalb genau fest, wie die neuen Fenster auszusehen hätten.

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