26. Dezember 2016 von Hartmut Fischer
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Induktions- statt Gasherd

Induktions- statt Gasherd

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26. Dezember 2016 / Hartmut Fischer

Tauscht der Vermieter einen Gasherd gegen einen Induktionsherd aus, muss der Mieter dies grundsätzlich als Modernisierungsmaßnahme dulden. Allerdings hat er gegenüber dem Vermieter einen Aufwands-Ersatzanspruch von 500,00 €, um neue Töpfe und Pfannen zu kaufen. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg in einem Urteil vom 02.11.2016 (Aktenzeichen 103 C 196/16).

Es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung, weil ein Vermieter die Herde in den Mietwohnungen austauschen wollte. Ein Mieter wehrte sich jedoch dagegen, so dass der Vermieter versuchte, den Austausch gerichtlich durchzusetzen. Mit Erfolg.

Das Amtsgericht entschied, dass es sich bei Austausch um eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555d Abs. 1 BGB handele. („Der Mieter hat eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden.“) Durch die Maßnahme würde der Gebrauchswert der Mietwohnung effektiv erhöht. Der Induktionsherd verknüpfe die Vorteile des Gasherdes mit einer höheren Sicherheit, da durch die fehlende offene Flamme die Brandgefahr verringert werde. Außerdem werde die Wertsteigerung durch den Berliner Mietspiegel 2015 bestätigt.

Allerdings stellte der Richter auch fest, dass dem Mieter Anspruch auf einen Vorschuss für die Anschaffung von neuen, für einen Induktionsherd geeigneten Töpfen und Pfannen habe. Nach § 555d BGB sei hier der § 555a Abs. 3 analog anzuwenden („Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.“). Hierfür legte das Gericht 500 Euro fest. Ein Abzug „Neu für Alt“ käme nicht in Betracht, da es bei Töpfen und Pfannen praktisch keinen Verschleiß gebe.

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