22. August 2019 von Hartmut Fischer
Teilen

Keine Haftung für einen „Blindgänger“

Keine Haftung für einen „Blindgänger“

22. August 2019 / Hartmut Fischer

Große Aufregung entsteht immer dann, wenn irgendwo ein sogenannter „Blindgänger“ gefunden wird. Diese nicht explodierten Bomben aus dem Zweiten Weltkrieg werden dann von Spezialisten entschärft. Meist geht so eine Entschärfung glimpflich ab. Doch leider lassen sich in manchen Fällen Schäden bei dieser Aktion nicht vermeiden. Dann stellt sich die Haftungsfrage. Grundstückseigentümer, auf deren Grundstück eine Bombe gefunden wird, können aufatmen. Das Landgericht Osnabrück hat in einem Urteil vom 02.08.2019 festgestellt, dass sie nicht haften (Aktenzeichen 6 O 337/19).

Bombe in der Nachbarschaft

In dem Verfahren ging es um die Entschärfung einer Bombe, die auf einem ehemaligen Kasernengelände vorgenommen werden musste. Dabei wurde eine Immobilie in der Nachbarschaft in Mitleidenschaft gezogen, den die Versicherung des Gebäudeinhabers zunächst übernahm. Der Schaden wurde von der Versicherung auf rund 5.000 Euro netto beziffert. Die Versicherung verlangte diese Summe nun vom Grundstückseigentümer (eine Tochter der Stadtwerke Osnabrück) zurück. Die Bombe sei auf dem Grundstück gefunden worden und damit sei der Grundstückseigentümer haftbar.

Entscheidung des Kampfmittelräumdienstes

Dem widersprach der Grundstückseigentümer. Er verwies darauf, dass er es nicht zu verantworten habe, dass sich auf dem Grundstück eine Bombe befunden habe. Auch habe er letztlich auf die Entschärfung keinen Einfluss gehabt. Die Entscheidung habe der zuständige Kampfmittelräumdienst getroffen. Dieser Entscheidung hätte man sich in jedem Fall beugen müssen.

Landgericht: Keine Haftung des Grundstückseigentümers

Da die Versicherung weiter auf einen Ausgleich bestand, kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Doch auch vor dem Landgericht Osnabrück konnte sich der Kläger (die Versicherung) nicht durchsetzen. Das Gericht stellte grundsätzlich fest, dass ein Ausgleichsanspruch bei einem von einem Grundstück ausgehenden Schaden nur dann gegeben sei, wenn die Ursache dem Grundstückseigentümer zugerechnet werden könnte. Dies sei der Fall, wenn die Ursache vom Grundstückseigentümer selbst herbeigeführt wurde oder er verpflichtet gewesen wäre, diese zu verhindern. Beides könne aber in diesem Fall nicht festgestellt werden.

Die Entscheidung, den Blindgänger durch eine kontrollierte Sprengung zu beseitigen, treffe der Kampfmittelräumdienst. Der Grundstückseigentümer habe auf diese Entscheidung keinen Einfluss. Der Grundstückseigentümer hatte auch keine Möglichkeit, die Sprengung zu verhindern. Sie musste die kontrollierte Sprengung hinnehmen, da von einer unkontrollierten Detonation weitaus größere Schäden zu befürchten wären.

 

 

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.