5. Juli 2019 von Hartmut Fischer
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Kostenpflichtiger Parkplatz stellt keine Wohnwerterhöhung dar

Kostenpflichtiger Parkplatz stellt keine Wohnwerterhöhung dar

5. Juli 2019 / Hartmut Fischer

Das wohnwerterhöhende Merkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe“ des Berliner Mietspiegels 2017 kann nicht angewandt werden, wenn der Mieter für den Parkplatz Gebühren bezahlen muss. Es kann dann auch nicht zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 13.03.2019 (Aktenzeichen 66 S 153/18)

Grund der gerichtlichen Auseinandersetzung war das Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters, dessen Rechtmäßigkeit bezüglich der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete vom Mieter angezweifelt wurde. Der Vermieter hatte für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete unter anderem das Merkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Parkplatzangebot“ als mietwerterhöhend angewandt. Er stellte den Mietern in der Tiefgarage des Hauses Parkplätze zur Verfügung.

Für diese Parkplätze musste allerdings ein zusätzlicher Mietvertrag abgeschlossen und eine entsprechende Mietgebühren bezahlt werden. Wer keinen Mietvertrag besaß hatte keinen Zugang zur Tiefgarage, da diese durch eine Schranke abgesperrt war. Der Mieter vertrat deshalb die Meinung, dass bei dieser Regelung das vom Vermieter angewandte wohnwerterhöhende Merkmal nicht greifen könne. Der Vermieter beharrte jedoch auf seinem Standpunkt, dass schon die Möglichkeit ausreiche, ein Parkplatzangebot wahrzunehmen, dass vom Vermieter gemacht werde. Da der Mieter auf seinem Standpunkt beharrte und die Zustimmung zur Mieterhöhung verweigerte, klagte der Vermieter auf Zustimmung vor dem Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg. Dort hatte er auch Erfolg. Der Mieter ging jedoch in Berufung.

Im Berufungsverfahren stellte sich das Landgericht Berlin auf die Seite des Mieters und hob die Entscheidung des Amtsgerichts bezüglich der Parkplatzfrage auf. Die Möglichkeit, einen Parkplatz in der Tiefgarage kostenpflichtig anzumieten, stelle kein wohnwerterhöhendes Merkmal dar.  Da die Tiefgarage durch eine Schranke für Nichtmieter gesperrt sei und der Abschluss eines eigenen Mietvertrages zur Nutzung notwendig sei, könne man nicht davon sprechen, dass der Parkplatz bei Abschluss des Wohnraummietvertrages zur Verfügung gestellt wurde. Es könne nur dann davon ausgegangen werden, dass ein „Parkplatzangebot in der Nähe“ gemacht werde, wenn diese Leistung auch Bestandteil des Wohnraummietvertrages sei.

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