15. Dezember 2010 von Hartmut Fischer
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Mieterhöhungsvserlangen ohne Unterschrift gültig

Mieterhöhungsvserlangen ohne Unterschrift gültig

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15. Dezember 2010 / Hartmut Fischer

Ob ein Mieterhöhungsverlangen, das maschinell erstellt und ohne Unterschrift versandt wurde, rechtsgültig ist, musste jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klären. Der BGH stellte sich hier auf die Seite des Vermieters und erklärte ein entsprechendes Schreiben – im Gegensatz zu den Vorinstanzen – für gültig.  

In dem Verfahren stritt eine Hausverwaltung mit einem Mieter, weil dieser einem Mieterhöhungsverlangen nur teilweise und in geringem Umfang zusgestimmt hatte. Das Schreiben war maschinell erstellt und ohne Unterschrift an den Mieter gesandt worden. Im Mietvertrag hieß es jedoch im § 6 „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind, soweit sich aus den Allgemeinen  Vertragsbestimmungen  nichts  anderes  ergibt,  nur  gültig,  wenn  sie schriftlich vereinbart werden.“ Außerdem hieß es in Nr. 13 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVG): „Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind schriftlich zu vereinbaren,  dies  schließt  nicht  aus,  dass  die  Vertragsparteien  im  Einzelfall  auf  die Schriftform verzichten.“ 

Aus diesem Grund hatte die Hausverwaltung zunächst vor Gericht keinen Erfolg. Das Amts- und Landgericht stellten sich auf den Standpunkt, dass das Schreiben der Hausverwaltung zwar der gesetzlich vorgeschriebenen Textform (ohne Unterschrift gültig) entspreche. Der vertraglich vereinbarten Schriftform (bei der eine Originalunterschrift verlangt wird)  würde die Zustimmungsanforderung jedoch nicht gerecht. Auch eine stillschweigende Zustimmung des Mieters liege nicht vor. Diese könne auch nicht aus der teilweisen Zustimmung des Mieters abgeleitet werden, da dieser ja eben nur für den Teilbetrag zugestimmt hätte.

Der Bundesgerichtshof sah dies jedoch anders. Die Schriftform sei vom Vermieter und Mieter nur für Vertragsänderungen und -ergänzungen vorgesehen. Hiervon könne aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, da Vetragsänderungen und -ergänzungen die Zustimmung beider Vetragspartner verlangten. Vor diesem Hintergrund reiche für das Mieterhöhungsverlangen die gesetzlich vorgeschriebene Textform aus. Übrigens: Mehr über den Unterschied zwischen Schrift- und Textform erfahren Sie unter http://www.hausblick.de/vermieten-mieter-vertraege/3-leitfaden-vermieten/144-vermieter-alltag?start=8.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2010 (Aktenzeichen VIII ZR 300/09)

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