7. Mai 2021 von Hartmut Fischer
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Mietminderung wegen Bettwanzenbefall?

Mietminderung wegen Bettwanzenbefall?

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7. Mai 2021 / Hartmut Fischer

Ein unglaubliches Urteil fällte das Amtsgericht Stuttgart am 30.03.2021. Es erkannte auf eine Minderung der Bruttomiete um 60 %. Der Grund der Mietminderung: Befall von Bettwanzen in der Mietwohnung (Aktenzeichen 35 C 5509/19).

In dem Verfahren ging es um eine Mietkürzung, die der Mieter vorgenommen hatte. Der Mieter begründete die Mietminderung mit dem Befall seiner Wohnung vom Bettwanzen. Natürlich wollte der Vermieter die Mietkürzungen nicht akzeptieren. Er führte den Bettwanzenbefall in der Mietwohnung auf mangelnde Hygiene oder unzureichender Reinigungsmaßnahmen zurück. Darum habe der Mieter kein Recht, die Miete zu kürzen. Da sich die Parteien nicht einigen konnten, musste das Amtsgericht Stuttgart hierüber entscheiden.

Das Gericht bestellte zunächst einen Sachverständigen und bat ihn um ein Gutachten. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass Bettwanzen am häufigsten über mitgebrachte Taschen und Gepäckstücke, aber auch über gebrauchte Gegenstände in eine Wohnung gelangen. Aufgrund dieses Gutachtens entschied das Amtsgericht zu Gunsten des Mieters und stellte fest, dass es sich bei den Bettwanzenbefall um einen Mietmangel handele (§ 536 Abs. 1 BGB). Es gestand dem Mieter eine Minderung der Bruttomiete um 60 % zu.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass der Befall von Bettwanzen auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung zurückzuführen sei. Dem Mieter könne keine mangelnde Hygiene oder Reinlichkeit nachgewiesen werden. Wie der Gutachter ausgeführt habe, sei es nur sehr schwer möglich bis ausgeschlossen einen Bettwanzenbefall zu verhindern. Jede außerhalb der Mietwohnung abgestellte Tasche, der Kauf gebrauchter Gegenstände und letztlich auch die täglichen Einkäufe würden die Gefahr mit sich bringen, dass Bettwanzen in die Wohnung gelangen.

Dass der Mieter Taschen, Einkäufe, Gebrauchtes und andere Gegenstände mit in die Wohnung bringen würde, sei unbestreitbar Verkehrs üblich. Dies sei also über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung abgedeckt. Der Mieter könne aber keine ihm zumutbare Präventionsmaßnahmen ergreifen, um sich vor einem Bettwanzenbefall zu schützen.

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