24. September 2014 von Hartmut Fischer
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Mietpreisbremse verabschiedet

Mietpreisbremse verabschiedet

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24. September 2014 / Hartmut Fischer

Das Bundeskabinett hat die angekündigte Mietpreisbremse verabschiedet. Danach gilt diese Bremse jedoch nicht flächendeckend. Sie wird nur in Gebieten wirksam, die von den Bundesländern hierzu ausgewiesen werden. Außerdem gibt es eine Reihe von Ausnahmeregelungen.

Die Neuregelungen sehen vor, dass bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen die zulässige Miete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent angehoben werden darf. Bei bereits geschlossenen Mietverträgen ändert sich jedoch nichts. Die hier vereinbarten Mieten gelten weiterhin. Wird eine bereits vermietete Wohnung neu vermietet, muss diese nicht unter der bereits erzielten Miete angeboten werden.

Die Mietpreisbremse greift auch nicht, wenn eine neu errichtete Wohnung erstmals vermietet wird. Diese Ausnahme gilt auch für Wohnungen, die nach einer umfassenden Modernisierung neu vermietet werden. Eine Modernisierung ist umfassend, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint. Das kann häufig angenommen werden, wenn die Investition etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht.

Die Mietpreisbremse soll dort gelten, wo ein „angespannter Wohnungsmarkt“ besteht. Ein Bundesland kann mehrere Rechtsverordnungen erlassen oder in einer Rechtsverordnung mehrere Gebiete mit jeweils unterschiedlichen Zeiträumen zum angespannten Wohnungsmarkt erklären. Ein Gebiet darf aber nur für höchstens fünf Jahre zu einem „angespannten Wohnungsmarkt“ bestimmt werden. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Rechtsverordnung ist, dass die Landesregierung darlegt, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt und darüber hinaus erklärt, welche Maßnahmen sie in dem durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen. Sobald die Regelungen zur Mietpreisbremse mindestens drei Jahre gelten, soll geprüft werden, ob die Regelung ihren Zweck erfüllt und weiter notwendig ist. Die Länder können also ab Inkrafttreten des Gesetzes bis einschließlich 31.12.2020 Rechtsverordnungen erlassen, mit denen ein Gebiet als „angespannter Wohnungsmarkt“ ausgewiesen wird. Rechtsverordnungen, die bis zum 31.12.2020 erlassen werden, bleiben auch noch nach Wegfall der Ermächtigungsgrundlage bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung festgelegten Frist wirksam. Dies bedeutet, dass eine Rechtsverordnung, die 2020 beschlossen wird, noch bis 2025 wirksam bleiben kann.

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