19. Juli 2023 von Hartmut Fischer
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Solarenergie kontra Denkmal

Solarenergie kontra Denkmal

© Rudolpho Duba / pixelio.de

19. Juli 2023 / Hartmut Fischer

Sollen an einem denkmalgeschützten Grundstück Solaranlagen aufgebaut werden, müssen diese von den zuständigen Behörden genehmigt werden. Nach dem EEG 2023 haben Erneuerbare Energien Vorrang vor dem Denkmal-Schutz. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beeinträchtigungen auf das Mindestmaß beschränkt werden. Wie schwierig die Abwägung in solchen Fällen ist, zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5.6.2023 (Aktenzeichen 1 K 922/22.KO).

Solaranlage nicht genehmigt

In dem Verfahren klagte der Eigentümer eines Baudenkmals in Bad Kreuznach gegen die zuständige Genehmigungsbehörde. Er hatte dort die Genehmigung beantragt, einen 2 m hohen Solarzaun auf der Einfriedungsmauer des als Denkmal geschützten Grundstücks beantragt. Diese Genehmigung wurde ihm jedoch verweigert. Auch ein Widerspruchsverfahren blieb erfolglos.

Vorrang des Klimaschutzes

Darum klagte der Grundstückseigentümer vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Dort argumentierte er, dass die Belange des Klimaschutzes Vorrang vor dem Denkmal-Schutz haben müssten. Gleichzeitig verwies er auf andere Grundstücke in der Nähe seines Objektes. Dort waren bereits modernere Baumaßnahmen durchgeführt worden.

Auch vor dem Koblenzer Verwaltungsgericht konnte sich der Eigentümer des als Denkmal geschützten Areals nicht durchsetzen. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht klar, dass es sich bei dem Anwesen um ein Denkmal im Sinne des Gesetzes handelt. Dieses würde durch die geplante Solaranlage beeinträchtigt.

Das Gericht führte in seiner Urteilsbegründung aus, dass grundsätzlich seit 2022 (Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien) der Ausbau erneuerbarer Energien Vorrang vor anderen Schutzgütern habe. Dies gelte auch für das Denkmalschutzrecht. Eine Ausnahme stellten lediglich Denkmäler von überragender Bedeutung dar. Allerdings handelt es sich bei dem Objekt des Klägers nicht um ein solches besonders schützenswertes Baudenkmal.

geringsmöglicher Eingriff nicht nachgewiesen

Das Verwaltungsgericht lehnte eine Genehmigung dennoch ab. Der Eigentümer habe nicht nachgewiesen, dass die von ihm angestrebte Lösung den geringsten möglichen Einfluss auf das Baudenkmal habe. Bei einer Ortsbesichtigung war das Gericht zu der Einschätzung gekommen, dass die Solaranlage an anderen Stellen weniger Einfluss auf das Baudenkmal habe. Diese Alternativen hatte der Kläger nicht berücksichtigt. Darum könne der Antragsteller eine Genehmigung des derzeit vorliegenden Antrags nicht verlangen.


Klagerecht gegen den Abriss eines denkmalgeschützten Gebäudes
Gesetzliche Grundlage für den Vorrang erneuerbarer Energien (§ 2 EEG 2023)

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