13. März 2014 von Hartmut Fischer
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Wer bezahlt die Abgaben einer WEG?

Wer bezahlt die Abgaben einer WEG?

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13. März 2014 / Hartmut Fischer

Die Abgaben für ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft genutztes Grundstück sind gesamtschuldnerisch zu sehen. Darum ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, einen einzelnen Wohnungseigentümer, der per Leistungsbescheid zur Zahlung der Abgaben herangezogen wurde, von der Abgabenschuld freizustellen. Bezahlt der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer die Abgaben, müssen diese von der Gemeinschaft erstattet werden.

Das gilt auch, wenn der zahlende Wohnungseigentümer die Zahlung ohne Absprache mit der Wohnungseigentümergemeinschaft leistet. Vertritt die Gemeinschaft die Anschauung, dass die bereits bezahlte Forderung nicht rechtsmäßig sei, bedeutet das nicht zwingend, dass die Erstattung verweigert werden kann. Hat der zahlende Wohnungseigentümer dafür gesorgt, dass die Rechtsmäßigkeit des Bescheides von Verwaltungsgerichten überprüft werden kann, muss die Gemeinschaft dem zahlenden Wohnungseigentümer die Kosten erstatten.

Nach § 10, Absatz 6, Satz 3 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) übt die Gemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr, ebenso sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind. Hieraus ergibt sich der grundsätzliche Erstattungsanspruch gegenüber dem zahlenden Wohnungseigentümer.

Denn eine gemeinschaftsbezogene Pflicht, wie im WEG genannt, entsteht immer dann, wenn die Verpflichtung nach außen alle Wohnungseigentümer gleich betrifft. Das ändert sich auch nicht, wenn nur ein einzelner Eigentümer per Bescheid zur Zahlung aufgefordert wird.

Nach § 10 Abs. WEG haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Dies bedeutet, dass für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Haftungsbegrenzung gegeben ist. Diese Begrenzung kann jedoch aufgehoben werden, wenn beispielsweise das Landesrecht die Gesamtschuld der Gemeinschaft am Grundstück feststellt.

Die Gemeinschaft kann aber gegenüber dem Zahlenden Einwendungen gegen die Zahlung vorbringen. Hat aber der Zahlende bei einem Zahlungsbescheid ohne aufschiebende Wirkung dafür gesorgt, dass der Rechtsweg gegen den Bescheid weiter offen steht, muss die Gemeinschaft die verauslagten Gelder zahlen. Die rechtliche Situation der Gemeinschaft ist in diesem Moment nicht anders, als wenn sie sich mit der Zahlung auseinandergesetzt hätte.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.02.2014 – Aktenzeichen V ZR 100/13 

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