27. Mai 2015 von Hartmut Fischer
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Wohneigentum: Bei erster Verwalterbestellung müssen Alternativangebote vorliegen.

Wohneigentum: Bei erster Verwalterbestellung müssen Alternativangebote vorliegen.

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27. Mai 2015 / Hartmut Fischer

Will eine Wohneigentumsgemeinschaft erstmalig einen Verwalter bestellen, müssen mehrere Angebote eingeholt werden. Weder die Aufforderung an die Wohnungseigentümer, Vorschläge zu machen, noch die Tatsache, dass sich die Mehrheit der Eigentümer bereits auf einen Verwalter geeinigt haben, entbindet nicht von der Pflicht, Alternativangebote einzuholen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt.

Nach der erstmaligen Bestellung eines Verwalters war es innerhalb einer Wohneigentumsgemeinschaft zum Streit. Ein Teil der Mitglieder waren der Meinung, die von der Wohneigentumsversammlung beschlossene Bestellung sei nicht wirksam. Es wurde bemängelt, dass keine Alternativangebote vorgelegen hätten.

Die Befürworte des Beschlusses verwiesen jedoch darauf, dass die Eigentümer aufgefordert wurden, Vorschläge für die Bestellung zu machen. Von dieser Möglichkeit sei jedoch kein Gebrauch gemacht worden. Da man sich nicht einigen konnte, landete der Fall vor Gericht.

Das Landgericht Frankfurt a.M. erklärte die Bestellung des Verwalters – im Gegensatz zur Vorinstanz –für unwirksam. Dies wurde damit begründet, dass es an Alternativangeboten gefehlt habe. Bei der erstmaligen Verwalterbestellung müssten aber immer Alternativangebote eingeholt werden. Diese müssten dann an die Wohnungseigentümer weitergeleitet werden.

Nur durch den Vergleich verschiedener Angebote könnten Schwächen innerhalb der Leistungsbeschreibungen erkannt werden. Für eine sachgerechte Verwalterwahl sei es deshalb zwingend notwendig, dass Alternativangebote vorgelegt würden.

Die Aufforderung, Vorschläge zu machen, sah das Gericht als unerheblich an. Da es keine Alternativangebote gab, hätte man spätestens in der Versammlung festlegen müsse, dass bei einer Folgeversammlung Alternativangebote vorgelegt würden, die eine ordnungsgemäße Bestellung ermögliche. Auch, dass sich die Mehrheit der Wohnungseigentümer bereits für einen Verwalter  ausgesprochen habe, ändere nichts daran, dass Alternativangebote vorgelegt werden müssten.

Urteil des Landgericht Frankfurt am Main vom 07.01.2015 – Aktenzeichen  2-09 S 45/14

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