1. Oktober 2018 von Hartmut Fischer
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Betriebskosten und Notdienstpauschale

Betriebskosten und Notdienstpauschale

1. Oktober 2018 / Hartmut Fischer

Notdienstpauschalen sind nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21.02.2018 nicht im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umlagefähig (Aktenzeichen 215 C 311/17).

Zunächst stellte der Richter fest, dass die Notdienstpauschalen nicht als Position von der II. Betriebskostenverordnung erfasst würden. Nach § 27 dieser Verordnung seien Betriebskosten alle Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, des Grundstücks oder der Anlagen des Grundstücks laufend entstehen.

Von dieser Definition würden Notdienstpauschalen nicht erfasst. Es seien keine Kosten, die sich regelmäßig aus dem Grundstück selbst ergeben würden (wie beispielsweise die Grundsteuer). Die Pauschalen ergeben sich auch nicht aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks.

Das Gericht rechnete zumindest einen Großteil der Aufgaben eines Notdienstes zu den Verwaltungskosten und lehnte deshalb die Umlage als Betriebskosten ab.

 

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