31. Januar 2018 von Hartmut Fischer
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Keine Haftung bei „Walnuss-Schaden“

Keine Haftung bei „Walnuss-Schaden“

31. Januar 2018 / Hartmut Fischer

Für Schäden, die durch auf das Nachbargrundstück fallende Walnüsse entstehen, muss der Hauseigentümer nicht haften. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Frankfurt/Main in einem Urteil vom 10.11.2017 (Aktenzeichen 32 C 365/17 (72).

In dem Streitfall ging es um Schäden, die durch herabfallende Walnüsse an einem Fahrzeug entstanden waren. Der Walnussbaum stand in Grenznähe und seine Äste ragten ca. eineinhalb Meter auf das Nachbargrundstück. Der Eigentümer hatte seinen Baum regelmäßig gestutzt. Der Geschädigte machte starke Winde dafür verantwortlich, dass Nüsse auf sein Grundstück gelangt waren und Schäden an seinem Fahrzeug verursacht hatten. Es war unter anderem zu Dellen am Fahrzeugdach, der Motorhaube und dem Dach gekommen. Insgesamt entstand ein Sachschaden von rund 3.000 Euro. Nach Meinung des Klägers, müsse der Baumeigentümer hierfür aufkommen, da dieser nicht ausreichend dafür gesorgt habe, dass von dem Baum keine Schäden ausgingen.

Das sah das Amtsgericht Frankfurt/Main anders. Der Richter vertrat die Ansicht, dass der Kläger im Herbst mit herabfallenden Nüssen hätte rechnen müssen. Der Baum sei gesund, es habe keine Hinweise auf eine Erkrankung gegeben. Es sei aber im Sinne4 der Allgemeinheit, wenn in den Städten Nussbäume gepflanzt würden. Der Verkehrsteilnehmer habe deshalb damit rechnen müssen, dass sein Fahrzeug beschädigt würde, wenn er unter dem Baum parke. Das Gericht stufte dies als allgemeines, natürliches Lebensrisiko ein und lehnte eine Haftung des Baumbesitzers ab.

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