1. Februar 2018 von Hartmut Fischer
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Vom Jobcenter überzahlte Miete

Vom Jobcenter überzahlte Miete

1. Februar 2018 / Hartmut Fischer

Erhält der Vermieter weitere Mietzahlungen des Jobcenters, obwohl das Mietverhältnis beendet ist, kann man davon ausgehen, dass dem Vermieter der Irrtum bewusst ist. Er hat die überzahlte Miete direkt an das Jobcenter zurückzuzahlen und kann die Zahlung nicht gegen andere Forderungen gegenüber dem Ex-Mieter verrechnen. Das Jobcenter muss das überzahlte Geld nicht über den ehemaligen Mieter zurückholen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 31.01.2018 (Aktenzeichen VIII ZR 39/17).

In dem Verfahren ging es um Mietzahlungen, die ein Jobcenter vereinbarungsgemäß direkt an den Vermieter leistete. Der Leistungsempfänger hatte fristgerecht den neuen Mietvertrag beim Jobcenter eingereicht. Dort wurde jedoch aus Versehen noch eine Monatsmiete überwiesen, die dem Vermieter nicht mehr zustand. Dieser weigerte sich jedoch, das Geld zurückzuzahlen. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich um eine Zahlung des Mieters handele, die er mit noch offenen Forderungen verrechnen könne.

Letztinstanzlich entschied der BGH, dass der Vermieter die überzahlte Miete zurückzahlen müsse, da ihm bereits bei Empfang des Geldes klar sein musste, dass ihm diese Zahlung nicht mehr zustand. Das Jobcenter habe aufgrund von § 812 Abs. 1 Satz 1 ein direktes Rückforderungsrecht gegenüber dem Vermieter. (Gesetzestext:  Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.)

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