Schon lange aus der Mode und doch jetzt erst vom Fiskus anerkannt: das Telefax. Nach Jahren des Schweigens seitens der Verwaltung ist nun die Abgabe der Steuererklärung per Fax offiziell erlaubt.
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Eigenhändige Unterschrift nötig?
Die Einkommensteuererklärung muss vom Steuerbürger eigenhändig unterschrieben und abgegeben werden. Dies erfordert eine Unterschrift im Original. Deshalb vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass Einkommensteuererklärungen nicht per Telefax eingereicht werden dürfen. Etwas anderes gilt für Steuererklärungen, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift vorschreibt. So können beispielsweise Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Lohnsteuer-Anmeldungen wirksam per Telefax abgegeben werden (Urteil des Bundesfinanzhofs, Aktenzeichen V R 31/01).
Steuer per Fax wirksam
Doch nun hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch per Telefax wirksam beim Finanzamt eingereicht werden kann. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn Abgabefristen eingehalten werden müssen (Aktenzeichen VI R 82/13). Die Richter erklärten, dass für die Einkommensteuererklärung nichts anderes gilt als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, bei denen bereits entschieden wurde, dass eine Übermittlung per Fax zulässig ist.
Absender muss eindeutig feststellbar sein
Durch die Schriftform soll sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt. Dies würde auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt. Dabei sei nicht erforderlich, dass der Steuerzahler den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift mache sich der Steuerpflichtige deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung.
Keine Original-Unterschrift nötig
Das Merkmal der “eigenhändigen Unterschrift” erfordert lediglich, dass sie von der Hand des Steuerbürgers stammt. Die Unterschrift im Original ist nicht nötig. Die Unterschrift erfüllt die Absender-Identifikation und Verantwortungsübernahme für den Erklärungsinhalt. Auf diese Zweckerfüllung hat die Art und Weise der Übermittlung keine Auswirkung. Somit kommt es nicht darauf an, ob die Steuererklärung im Original oder als Telefax-Kopie abgegeben wird.
Antrag auf Veranlagung per Fax
Bei Steueranmeldungen ist es bereits gang und gäbe: Sie können per Fax beim Finanzamt eingereicht werden. Nun entschied das schleswig-holsteinische Finanzgericht: Die Abgabe per Fax ist auch bei anderen Steuererklärungen möglich, wie z. B. bei Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.