
Sonderaktion der Finanzämter im Endspurt
Neue Steuerbescheide kommen
Bald auch in Ihrem Briefkasten? Wegen der neuen zumutbaren Belastungsgrenze versenden derzeit die Finanzämter in einer Sonderaktion neu berechnete Einkommensteuerbescheide. Heißt für Sie: Womöglich winkt eine nachträgliche Erstattung.
Springen Sie zum passenden Textabschnitt
Zumutbare Belastung zu Gunsten der Steuerzahler rückwirkend geändert
Anlass für die Aktion ist das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.01.2017 (Az.: VI R 75/14). Für die Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen gilt damit ein neues mehrstufiges Berechnungsverfahren. Demnach wird nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den gesetzlichen Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Steuer-Prozentsatz belastet.
Steuerzahler dürfte das freuen: Damit fällt die zumutbare Eigenbelastung geringer aus, d.h. es werden mehr Aufwendungen für Krankheit und Pflege steuermindernd berücksichtigt.
Alte Steuerbescheide neu aufgerollt
Seit Juni 2017 wird diese Änderung in den neuen Fällen berücksichtigt. Die davor bekannt gegebenen Steuerbescheide, mit der Berechnung nach den alten Grenzen, werden korrigiert. In einer Großaktion prüfen nun die Finanzämter alle Fälle für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2016, bei denen die Steuerzahler in der Steuererklärung der Vorjahre außergewöhnliche Belastungen (insbesondere Krankheits- und Pflegeaufwendungen) erklärt haben.
Verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Änderung ist jedoch, dass der Bescheid mit dem seit Ende August 2013 versehenen Vorläufigkeitsvermerk zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegeaufwendungen bekanntgegeben wurde. Enthält der Steuerbescheid den Vermerk, berechnet das Finanzamt die abzugsfähige zumutbare Eigenbelastung neu und versendet einen entsprechenden Änderungsbescheid.
Was ist die zumutbare Belastung?
Pflegeheim, Kuraufenthalt oder Akupunkturbehandlung – Krankheitskosten, Pflegekosten etc. sind steuerlich gesehen außergewöhnliche Belastungen. Diese Kosten wirken sich erst dann aus, wenn sie die sogenannte „zumutbare Eigenbelastung“ übersteigen.
Dies ist ein gesetzlich zumutbarer Eigenanteil, ab dem Sie außergewöhnliche Belastungen absetzen können. Er ist nicht für jeden Steuerzahler gleich, sondern hängt von Ihrem Einkommen, Familienstand und Zahl Ihrer Kinder ab. Bleiben die Kosten unter dieser Grenze, fallen sie steuerlich gesehen unter den Tisch.
Beispiel
Bei selbst getragenen Krankheitskosten (Arztrechnungen nach Abzug von Erstattungen, plus Fahrtkosten) von 3.000 Euro machen sich nun 1.909 Euro steuerlich bemerkbar (bisher nur 1.755 Euro).
Steuerberatung?
Einzelfragen zu Ihrer Steuererklärung darf leider nur ein Steuerberater beantworten. Wir freuen uns jedoch über Lob und Kritik und nehmen Ihre Anregungen gerne für zukünftige Beiträge auf.
Auch wenn die kostenlosen und frei zugänglichen Inhalte dieser Webseite mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, übernehmen wir keine Gewähr für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Der Aufruf dieser Inhalte begründet mangels Rechtsbindungswillens unsererseits keinerlei Vertragsverhältnis. Außer im Falle von Vorsatz übernehmen wir keine Haftung für etwaige aus der Verwendung der Inhalte resultierende Schäden.
Übrigens: In unserer Steuer-Software finden Sie eine ausführliche Hilfe und Tipps zu allen Themen rund um Ihre Steuererklärung.
+ Hier gibt es noch keine Kommentare
Kommentar hinterlassen