Fotos unerlaubt genutzt – Schadenersatz

Fotos unerlaubt genutzt – Schadenersatz
© Sevak Aramyan / Vecteezy
Es kommt immer wieder vor, dass Vermieter bei Wohnungsbesichtigungen Fotos von den Räumlichkeiten anfertigen, die dann für Anzeigen zur Suche nach neuen Mietern oder Käufern, beispielsweise im Internet genutzt werden. Hier ist Vorsicht geboten: werden die Aufnahmen ohne ausdrückliche Genehmigung des Mieters verwendet, kann dieser Schadenersatz geltend machen. Das entschied das Landgericht Stuttgart in einem Urteil vom 24.3.2025 (Aktenzeichen 4 S 159/24).
Fotos für Internetanzeige genutzt
In diesem Verfahren klagten mehrere Mieter. Sie verlangten von ihrem Vermieter Schadenersatz. Der Vermieter hatte bei Wohnungsbesichtigungen Aufnahmen der Räumlichkeiten gemacht. Diese Fotos hatte er in einer Internet-Verkaufsanzeige veröffentlicht. Allerdings hatte er sich hierfür keine Erlaubnis der Mieter eingeholt.
Mieter verlangen Schmerzensgeld
Die Mieter verlangten vom Vermieter Schmerzensgeld. Sie forderten pro Mieter 2.500,00 €. Da der Vermieter nicht zahlen wollte, klagten sie vor dem zuständigen Amtsgericht. Dort hatten allerdings keinen Erfolg: Die Klagen wurden abgewiesen. Darum gingen die Mieter vor dem Landgericht Stuttgart in Berufung.
Landgericht: Schadenersatz wegen ungenehmigter Nutzung der Fotos
Das Landgericht entschied, dass die Mieter wegen der Nutzung der Fotos Anspruch auf Schadenersatz haben. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 1 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung):
„Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.“
Mieter hätten Veröffentlichung der Fotos zustimmen müssen
Der Vermieter veröffentlichte die Wohnungsbilder ohne Zustimmung der Mieter. Die Mieter hatten der Veröffentlichung nicht nachweislich zugestimmt. Da den Mietern die Kontrolle über personenbezogene Daten dadurch entzogen wurde, entstand ein Schaden.
Forderung der Mieter war zu hoch
Die Forderung von jeweils 2.500,00 € hielt das Gericht allerdings für zu hoch. Im vorliegenden Fall müsse man berücksichtigen, dass die Aufnahmen nur von einem begrenzten Personenkreis den Wohnungen der Mieter zugeordnet werden konnten. Außerdem habe der Vermieter die Fotos nicht in böser Absicht gegen den Willen der Mieter eingesetzt. Das Gericht hielt vor diesem Hintergrund eine Entschädigung von 100,00 € für ausreichend und angemessen.
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