Vertrauensverhältnis zerstört

Vertrauensverhältnis zerstört
© Kostiantyn Postumitenko / Vecteezy
Wird vom Mieter die Wohnung unerlaubt untervermietet und macht er hierüber gegenüber dem Vermieter wissentlich falsche Angaben, wird dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen Vermieter und Mieter zerstört. Dies ist dann ein Grund zur ordentlichen Kündigung nach § 573 BGB. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 20.03.2023 (Aktenzeichen 64 S 61/23).
Mieter belügt den Vermieter
In dem Verfahren ging es um die Klage eines Vermieters auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung. Er warf dem Mieter vor, dass dieser das Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragsparteien zerstört hat. Der Mieter habe seine Wohnung an eine dritte Person ohne Erlaubnis untervermietet. Der Vermieter mahnte den Mieter daraufhin ab.
Vermieter kündigte mehrmals
Anschließend kündigte der Vermieter mehrmals: erst wegen unerlaubter Untervermietung, dann wegen Zahlungsverzugs. Schließlich stellte sich heraus, dass die Wohnung ausschließlich vom Untervermieter genutzt wurde und dieser rund 150 EUR mehr zahlen musste als der Mieter. Darum kündigte der Mieter nun wegen Zerrüttung des Mietverhältnisses. Da der Mieter nicht auszog, kam es zur Klage des Vermieters.
Mieter weist Anschuldigungen zurück
Der Mieter wies die Anschuldigungen des Vermieters zurück. Er habe die Wohnung lediglich einer Bekannten überlassen, um diese zu unterstützen. Bereits vor der Abmahnung habe er versucht, die Bekannte zum Auszug zu bewegen.
Auch die Vermutung, er wollte die Wohnung für seine Kinder freihalten, bestritt er. Er wollte wieder selbst in die Wohnung einziehen.
Gerichte glauben Mieter nicht
Das Amtsgericht Charlottenburg ließ die Einlassungen des Mieters nicht gelten. Er habe die Wohnung unerlaubt vollständig untervermietet. Erschwerend kommt noch hinzu, dass der Mieter nach der Abmahnung falsche Angaben über den Umfang und die Konditionen der Untervermietung machte. Diese erheblichen Pflichtverletzungen müsse der Vermieter nicht hinnehmen. Die ordentliche Kündigung sei deshalb gerechtfertigt. Der Mieter ging gegen das Urteil in Berufung.
Doch auch das Landgericht Berlin bestätigte, dass die Kündigung gerechtfertigt war. Schon die heimliche, komplette Untervermietung der Wohnung sei eine Pflichtverletzung. Dass der Mieter den Vermieter auch noch versuchte, über die Details der Untervermietung zu täuschen.
Der Mieter habe mit seinem Verhalten das Vertrauensverhältnis zum Vermieter nachhaltig zerstört. Die ordentliche Kündigung (§ 573 Abs. 2 BGB) sei deshalb gerechtfertigt. Dass der eigentliche Kündigungsgrund – die unerlaubte Untervermietung – behoben werden konnte, spielt hier keine Rolle mehr.
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