20. August 2025 von Hartmut Fischer
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Beschluss der Wohneigentumsversammlung gültig?

Beschluss der Wohneigentumsversammlung gültig?

© DenisSpacov / Vecteezy

20. August 2025 / Hartmut Fischer

Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt den Wohnungseigentümern. Sie üben dieses Verwaltungsrecht in der Eigentümerversammlung per Beschluss aus. Meist genügt eine einfache Mehrheit. Doch es gibt auch Ausnahmen.

Beschlussfähigkeit ist grundsätzlich immer gegeben

Die Wohnungseigentümerversammlung kann einen Beschluss generell immer fassen (§ 24 WEG). Die Regelung, wonach zunächst mindestens die Hälfte der Wohnungseigentümer anwesend sein muss, wurde zum 01.12.2020 aufgehoben.

Für einen Beschluss reicht meist die einfache Mehrheit

Für die meisten Beschlüsse reicht eine einfache Mehrheit: Es müssen mehr Ja- als Neinstimmen abgegeben werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

Allerdings kann in der Teilungserklärung für Beschlüsse auch eine andere Mehrheit vorgeschrieben werden. Auch eine „absolute Mehrheit“ ist möglich. Die absolute Mehrheit verlangt die Zustimmung von mehr als der Hälfte aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer.

Beschlussfassung für Baumaßnahmen wurde erleichtert

Bis Ende November 2020 galt für den Beschluss von baulichen Veränderungen die Zustimmung einer „doppelt qualifizierten Mehrheit“ (mehr als zwei Drittel der Stimmen und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile mussten zustimmen). Diese Regelung wurde jedoch aufgehoben. Aktuell gilt für solche Beschlüsse die einfache Mehrheit der Wohneigentümerversammlung.

Beschluss zur Einführung der virtuellen Eigentümerversammlung

Um zukünftige Versammlungen rein virtuell durchzuführen, muss dies von der Eigentümerversammlung mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Gleichzeitig muss beschlossen werden, für wie lange auf Präsenzversammlungen verzichtet wird. Das ist für maximal drei Jahre möglich (§ 23 Abs. 1a WEG – Wohnungseigentumsgesetz).

Bis 2028 gilt eine Übergangslösung, nach der bis dahin zusätzlich eine Präsenzversammlung durchgeführt werden muss. Bei einstimmigem Beschluss kann allerdings auf eine zusätzliche Präsenzversammlung verzichtet werden.

Dezentrale Heizung

Fällt in einer WEG mit dezentraler Heizungsanlage eine Etagenheizung aus, muss die Wohneigentümergemeinschaft binnen fünf Jahren beschließen, ob auf eine Zentralheizung umgestellt oder weiterhin dezentral geheizt wird. Soll eine de- oder teilzentrale Beheizung beibehalten werden, muss dies von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in der Versammlung und gleichzeitig von mindestens der Hälfte aller Eigentumsanteile befürwortet werden. (§ 71n Abs. 6 GEG – Gebäudeenergiegesetz).


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