12. November 2025 von Hartmut Fischer
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Heizkostenabrechnung: Vorsicht Falle!

Heizkostenabrechnung: Vorsicht Falle!

© Andrii-Synenkyi / Vecteezy

12. November 2025 / Hartmut Fischer

Bei der Nebenkostenabrechnung sticht immer ein Posten besonders hervor: die Heizkosten. Die jährlich steigenden Kosten führen häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern. Darum sollten Sie sich schon im Vorfeld über die rechtliche Situation bei der Heizkostenabrechnung informieren.

Grundsätzliche Regelungen

Für die Heizkostenabrechnung gelten dieselben Fristen, wie bei der allgemeinen Nebenkostenabrechnung. Die Abrechnung darf nicht mehr als 12 Monate umfassen und muss spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter vorliegen.

Wie die allgemeine Nebenkostenabrechnung muss auch die Heizkostenabrechnung verständlich, vollständig und überprüfbar sein. Es muss in jedem Fall angegeben werden:

  • Beginn und Ende des abgerechneten Zeitraums (maximal 12 Monate),
  • die Gesamt-Heizkosten für das gesamte Gebäude,
  • der Verteilerschlüssel,
  • die Ablesewerte pro Wohnung,
  • die Kostenberechnung,
  • Abzug der Vorauszahlung
  • Angabe der Nachzahlung oder des Guthabens.
Umlagefähige Kosten

Umlagefähig sind nur tatsächlich entstandene Heizkosten wie Brennstoff, Fernwärme, Betriebsstrom der Heizanlage, Schornsteinfeger, Wartung oder die Kosten für Messdienst und Ablesung. Nicht umgelegt werden dürfen hingegen Reparaturkosten, der Austausch von Heiztechnik oder der Verwaltungsaufwand des Vermieters.

Sonderregelungen greifen bei Nutzerwechsel, Leerstand oder Geräten mit Fehlfunktion. Bei Wohnungswechsel muss der Verbrauch zeitanteilig oder per Zwischenablesung berechnet werden, bei Leerstand trägt der Vermieter die Grundkosten.

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) schreibt vor, dass mindestens 50 % (maximal aber 70 %) verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen.


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