23. Dezember 2025 von Hartmut Fischer
Teilen

Digitale Türspione an Wohnungshaustüren von Eigentumwohnungen

Digitale Türspione an Wohnungshaustüren von Eigentumwohnungen

© Katsiaryna Filmanovich / Vecteezy

23. Dezember 2025 / Hartmut Fischer

Eine Wohneigentümerversammlung kann den Einbau von digitalen Türspionen nicht beschließen, wenn die Verwaltung und die Gemeinschaft kontrollieren kann, ob Videoaufzeichnungen angefertigt werden und wenn ja, was mit den Aufnahmen geschieht. Unter diesen Umständen entsteht ein unzulässiger Überwachungsdruck. Dadurch werden die Persönlichkeitsrechte von Personen verletzt, von denen unter Umständen Aufnahmen angefertigt und gespeichert wurden. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Hannover in einem Urteil vom 17.12.2025 (Aktenzeichen 480 C 6084/25).

Wohnungseigentümergemeinschaft erlaubt digitale Türspione

Das Verfahren hatten Wohnungseigentümer ausgelöst, die einem Beschluss der Wohneigentümerversammlung nicht zugestimmt hatten. Die Versammlung hatte beschlossen, dem Einbau von digitalen Türspionen an den Haustüren der Wohnungen zuzustimmen. Die Eigentümer, die nicht zustimmten, sind überzeugt, dass durch die Spione ihre Persönlichkeitsrechte verletzt werden.

Kläger fühlen sich durch digitale Türspione überwacht

Die Spione erweckten nach Meinung der Kläger den Eindruck, dass der gemeinschaftliche Flurbereich überwacht wird. Der dadurch entstehende Überwachungsdruck sei unzumutbar. Darum verlangten die Kläger, dass der Beschluss für ungültig erklärt wird. Die Wohnungseigentümer beriefen sich in ihrer Stellungnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).

Amtsgericht gibt Klägern recht

Das Amtsgericht folgte der Ansicht der Kläger. Es erklärte den Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­sammlung für ungültig. In seiner Begründung führte das Gericht aus:

„Digitale Türspione erzeugen – schon aufgrund ihrer äußeren Erscheinung und der fehlenden Erkennbarkeit als Kamera – den Anschein einer Überwachung. Dieser reicht für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Die Eigentümer haben zwar verschiedene Vorgaben zum Schutz von Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgelegt, allerdings fehlt es an Kontrollmöglichkeiten der festgesetzten Einschränkungen und Bedingungen und an deren Durchsetzbarkeit.

Es ist unklar, welche Geräte verwendet werden dürfen, und es existieren keine Vorgaben für technische Nachweise oder Prüfungen. Weder die Verwaltung noch die Gemeinschaft können die Einhaltung der Vorgaben kontrollieren, da sich die gesamte technische Ausstattung im Bereich des Sondereigentums befindet. Damit besteht keine Gewähr, dass die geforderten Beschränkungen – insbesondere das Verbot der Speicherung oder Fernübertragung – tatsächlich eingehalten werden.“


Das könnte Sie auch interessieren:

WEG: Kein Türspion ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft
Kostenverteilung im Ermessensrahmen der WEG

immo:News abonnieren
Nutzen Sie unseren Informations-Service und erhalten Sie kostenlose Produktinformationen aus erster Hand, exklusive Aktionsangebote, Tipps, Tricks und aktuelle Urteile rund um das Thema Vermietung.