27. Januar 2026 von Hartmut Fischer
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Eilantrag gegen Maiblick-Living-Projekt abgelehnt

Eilantrag gegen Maiblick-Living-Projekt abgelehnt

© Ahmad Juliyanto / Vecteezy

27. Januar 2026 / Hartmut Fischer

Ein Anlieger, der gegen das Bauprojekt „Maiblick Living“ in Koblenz vorging, scheiterte mit seiner Beschwerde gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz auch vor dem Oberverwaltungsgericht. Er konnte sich mit seinem Elantrag nicht durchsetzen.

Erfolgloser Widerspruch gegen Baugenehmigung

Ein Grundstückseigentümer klagte erfolglos gegen die Baugenehmigung für das Bauprojekt „Maiblick Living“ in Koblenz. Gegen die erteilte Baugenehmigung legte er zunächst Widerspruch ein und verlangte gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz. Er begründete dies damit, dass das Bauvorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Schutz der Nachbarn und das Rücksichtnahmegebot verstoße.

Eilantrag abgewiesen

Der Eilantrag gegen die Baugenehmigung wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz am 21.10.2025 abgewiesen (siehe Pressemitteilung des Gerichts). Eine gegen den Beschluss eingelegte Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht (OVG) am 15.01.2026 abgewiesen (Aktenzeichen 1 B 11499/25.OVG).

Oberverwaltungsgericht bestätigt Entscheidung

Für das OVG ist es nicht sicher, dass der Kläger Erfolg haben wird. So war für das Gericht offen, ob der Kläger in seinen Rechten verletzt wurde. Der Kläger ging hiervon aus, weil die Stadt Koblenz keine ausdrückliche Befreiung ausgesprochen hatte. Hauptsächlich ging es hier um die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachform, Geschossigkeit und Baugrenze.

Stärke der Lärmimmissionen unklar

Hinzu kam, dass das Gericht in dem Eilverfahren nicht feststellte, ­ob die Lärmimmissionen überschritten werden. Nach Aktenlage sei offen, ob das Grundstück des Antragstellers durch die 28 genehmigten unzumutbar lärmbelästigt werde. Eine schalltechnische Untersuchung ergibt, dass die in einem reinen Wohngebiet einzuhaltenden Immissionsrichtwerte tagsüber und nachts nicht überschritten werden. Hiergegen werden jedoch eine Reihe von Einwendungen erhoben, die sich im Eilverfahren nicht umfassend klären lassen.

Da die Erfolgsaussichten des Widerspruchs mithin offen sind, fiel die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Für einen Vorrang des Vollzugsinteresses müsse man hinsichtlich der geltend gemachten Lärmimmissionen in Erwägung ziehen, dass es sich hier um ein im Bau befindliches Großprojekt handelt.

Insbesondere spreche aber nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung vieles dafür, dass spätestens nach baulichen Veränderungen und Nutzungseinschränkungen die Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden.


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