Makler haftet bei ethnischer Benachteilung von Mietinteressenten
Makler haftet bei ethnischer Benachteilung von Mietinteressenten
© Yuliia Kaveshnikova / Vecteezy
Benachteiligt ein Wohnungsmakler einen Mietinteressenten aus ethnischen Gründen, kann die benachteiligte Person Schadenersatz verlangen. Dies stellte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 29.02.2026 klar (Aktenzeichen I ZR 129/25).
Makler von pakistanischer Interessentin verklagt
In dem Verfahren ging es um einen Makler, der von einer Mietinteressentin verklagt wurde. Die Interessentin interessierte sich für eine vom Makler angebotene Wohnung und bat mehrmals über ein Internetformular um einen Besichtigungstermin. Sie nannte dabei ihren pakistanischen Namen. Auf alle Anfragen erhielt sie eine Absage. Daraufhin initiierte sie weitere Formularanfragen mit anderen – ausländisch klingenden – Namen. Auch hier gab es nur Absagen.
Besichtigungszusage nur bei „deutschem Namen“
Auf weitere von ihr veranlasste Anfragen mit gleichlautenden Angaben, aber deutsch klingenden Namen („Schneider“, „Schmidt“, „Spieß“), wurden ihr jedoch Besichtigungstermine angeboten. Daraus schloss die Interessentin, dass man ihr wegen ihrer ethnischen Herkunft keinen Besichtigungstermin einräumte. Sie machte deshalb einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend und verlangte die Zahlung einer angemessenen Entschädigung.
BGH gibt der Klägerin recht
Die Interessentin scheiterte mit ihrer Klage vor dem zuständigen Amtsgericht. Das Landgericht Darmstadt hob im Berufungsverfahren das Amtsgerichtsurteil auf und sprach der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Der BGH bestätigte das Urteil im Revisionsverfahren.
Der Makler schulde der Klägerin wegen Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft (§ 19 Abs. 2 AGG) immateriellen Schadenersatz in Höhe von 3.000 € sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Wohnungsvermittlungsangebote im Internet
Die über das Internet abrufbaren Wohnungsvermittlungsangebote unterliegen dem zivilrechtlichen Verbot der Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 AGG). Der BGH folgte der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Ablehnungen der unter nicht deutsch klingenden Namen gestellten Gesuche eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellten. Dies werde auch durch den Erfolg der unter deutsch klingenden Namen gestellten Gesuche dokumentiert.
Auf die Frage, ob für den Anspruch auf Schadensersatz nach § 21 Abs. 2 Satz 1 AGG ein Verschulden erforderlich ist, kam es hier nicht an. Das Berufungsgericht hat korrekterweise ein Verschulden in Form fahrlässigen Handelns angenommen.
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