Zeitmietvertrag – wann ist er möglich?
Zeitmietvertrag – wann ist er möglich?
© wichayada suwanachun / Vecteezy
Im Gegensatz zu einem Mietvertrag für gewerbliche Objekte, gelten für Wohnraummietverträge strenge Regeln, wenn der Vertrag befristet werden soll. Ein Mietvertrag für Wohnraum kann häufig nicht als befristeter Zeitmietvertrag abgeschlossen werden.
Was ist ein Zeitmietvertrag?
Ein Zeitmietvertrag ist ein Mietvertrag mit einem zwischen den Mietparteien fest vereinbarten Termin, an dem der Vertrag endet. Das Mietverhältnis endet dann automatisch zu diesem Termin. Eine Kündigung entfällt.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich
Die Befristung eines Mietvertrages durch den Vermieter ist nur möglich, wenn er für die zeitliche Begrenzung gesetzlich anerkannte Gründe geltend machen kann. In § 575 Abs. 1 BGB werden folgende Gründe für einen Zeitmietvertrag als gesetzlich anerkannt aufgeführt:
- Der Termin, wann der Vermieter oder nahe Angehörige in die Wohnung einziehen wollen, steht fest (Eigenbedarf).
- Zu einem bereits feststehenden Termin sollen umfangreiche Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen durchgeführt werden.
- Es handelt sich bei der Mietwohnung um eine Dienst- oder Werkswohnung, die nur an Mitarbeiter vermietet wird.
Weitere Gründe sind nicht zulässig. Sollte die Befristung im Zeitmietvertrag anders begründet werden, ist dies nicht zulässig und der Mietvertrag gilt dann auf unbestimmte Zeit.
Vorsicht: Wird im Mietvertrag als Grund festgehalten, dass „meine Tochter Renate“ nach Ablauf des Zeitmietvertrags einzieht, kann es Probleme geben, wenn stattdessen der Sohn einziehen soll. Besser man formuliert allgemeiner, dass „eines der Kinder des Vermieters“ einziehen wird.
Kündigung während der Laufzeit
Eine ordentliche Kündigung ist beim Zeitmietvertrag grundsätzlich ausgeschlossen. Ein vorzeitiges Ende des Mietverhältnisses ist ausgeschlossen, es sei denn, beide Mietparteien stimmen der einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages zu.
Bei schwerwiegenden Gründen ist auch eine außerordentliche Kündigung denkbar. Dies müsste aber individuell geprüft werden.
Ende des Vertrages
Das Mietverhältnis endet automatisch am im Vertrag vereinbarten Termin. Wünscht eine der beiden Parteien die Verlängerung, kann dies nur im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen. Dann muss entweder ein neuer Zeitmietvertrag oder eine Ergänzung des bestehenden Vertrages abgeschlossen werden. In beiden Fällen muss aber weiterhin ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegen.
Recht auf Verlängerung
Frühestens vier Monate vor Ende des Zeitmietvertrags hat der Mieter das Recht, beim Mieter nachzufragen, ob der Grund für den Vertrag noch besteht. Ist er inzwischen weggefallen, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietvertrages verlangen. Ist der Grund des Zeitmietvertrags endgültig weggefallen, kann er eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Kommt es zu einer zeitlichen Veränderung, kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung verlangen (Beispiel: Einzug des Familienangehörigen verschiebt sich).
Wohnt der Mieter nach Ablauf des Mietvertrages weiter in der Wohnung und unternimmt der Vermieter nichts, kann der befristete Vertrag stillschweigend zum unbefristeten werden (§ 545 BGB).