18. September 2026 von Hartmut Fischer
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Gartenpflege – gehört Baumfällen dazu?

Gartenpflege – gehört Baumfällen dazu?

© Ferdy Ferdiyan / Vecteezy

18. September 2026 / Hartmut Fischer

Wird im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Gartenpflege übernimmt, sollte genau definiert werden, ob damit der Mieter auch das Recht hat, ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters auch Bäume fällen zu dürfen. Fehlen solche Vereinbarungen, kann es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen, wie die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 25.06.2019 zeigt (Aktenzeichen: 67 S 100/19).

Gartenpflege – Sache des Mieters

In dem Verfahren ging es um Veränderungen, die der Mieter im Garten des gemieteten Anwesens vorgenommen hatte. Im Mietvertrag war vereinbart, dass er die Gartenpflege übernimmt. Allerdings war nicht detailliert geregelt, was hierunter zu verstehen ist. Deshalb fällte der Mieter auch einige Bäume, die entweder schadhaft waren oder die den Mieter optisch störten. Eine Erlaubnis hierzu holte er beim Vermieter nicht ein.

Baum gefällt – Akt der Gartenpflege?

Der Vermieter verlangte deshalb Schadenersatz von rund 10.000 €.  Er argumentierte, dass das Fällen von Bäumen nicht zu der vereinbarten Gartenpflege gehörte. Deshalb hätte der Mieter nicht ohne explizite Zustimmung des Vermieters die Bäume fällen dürfen. Außerdem habe er den Mieter darauf hingewiesen, dass der Efeu an den Hauswänden und die Bäume im Garten nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis entfernt werden durften.

Schadenersatz für übertriebene Gartenpflege?

Der Vermieter sah im Abholzen der Bäume eine Pflichtverletzung und verlangte Schadenersatz. Der Mieter weigerte sich, zu zahlen. Für ihn gehörte das Fällen der Bäume auch zur vereinbarten Gartenpflege. Der Vermieter habe ihm auch nichts untersagt.

Amtsgericht sieht Baumfällen als Teil der Gartenpflege

Der Vermieter klagte daraufhin vor dem Amtsgericht Spandau, das aber die Klage ablehnte. Das Gericht sah keine Pflichtverletzung. Es wurde keine Vereinbarung getroffen, die regelt, was  zur Gartenpflege gehört. Nach Ansicht des Gerichts ist das Baumfällen von Bäumen als Teil der Gartenpflege zulässig (Aktenzeichen 5 C 401/18).

Landgericht verlangt erneute Prüfung

Das Landgericht sah das anders. Im Berufungsverfahren wies es die Sache an das Amtsgericht zurück. Dem Gericht reichte die Beweisaufnahme der Vorinstanz nicht aus. Das Landgericht verlangte, dass in einem Vier-Augen-Gespräch mit dem Vermieter geklärt wird, ob eine mündliche Vereinbarung bezüglich des Entfernens von Efeu und Bäumen getroffen wurde.

Vermietertipp: Aufgaben, die auf den Mieter übertragen werden, müssen eindeutig festlegen, was erledigt werden muss und was nicht.

 

 

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