14. März 2012 von Hartmut Fischer
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Mieterhöhung verlangt präzise Angaben

Mieterhöhung verlangt präzise Angaben

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14. März 2012 / Hartmut Fischer

Eine Mieterhöhung kann unter anderem mit einem Mietspiegel begründet werden. Doch zieht man diesen Spiegel heran, muss die Angabe, welche Informationen hieraus zugrunde gelegt wurden sehr genau erfolgen. Die Angabe des Mietspiegelfeldes allein reicht nicht aus.

Dies ergibt sich zumindest aus einem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart. In dem strittigen Zustimmungsbegehren zu einer Mieterhöhung hatte sich der Vermieter auf den derzeit gültigen Mietspiegel bezogen. Es wurde aber lediglich eine Einordnung im Mietspiegel vorgenommen und anhand verschiedener Kriterien ein Mietspiegelfeld festgelegt.

Dies hielt das Gericht jedoch nicht für ausreichend. Der Mieter müsse die Begründung des Vermieters nachvollziehen und -prüfen können. Deshalb müsse der Vermieter auch die sachliche Berechtigung des Mieterhöhungsverlangen erklären. Hierzu reicht der Hinweis auf einen Bereich des Mietspiegels nicht aus. Es muss genau erläutert werden, aus welchen Werten des Mietspiegels sich die Mieterhöhung zusammensetzt.

(Urteil des Amtsgerichtsx Stuttgart vom 20.12.2012, Aktenzeichen 32 C 5132/11)

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