11. April 2013 von Hartmut Fischer
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Musikunterricht muss der Vermieter nicht dulden

Musikunterricht muss der Vermieter nicht dulden

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11. April 2013 / Hartmut Fischer

In einem Urteil stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass ein Vermieter nicht zustimmen muss, wenn sein Mieter in der Mietwohnung gewerblichen Musikunterricht erteilt.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Mietwohnung, die von einer Frau bereits 1954 angemietet wurde. 2006 zog auch ihr Sohn in der Wohnung ein, um seine Mutter zu pflegen. Im Februar 2011 verstarb die Mutter und der Sohn trat in den Mietvertrag ein. Einen Monat später sprach der Vermieter die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus. Er berief sich dabei auf § 563 Abs. 4 BGB. In diesem Paragrafen ist das Eintrittsrecht bei Tod eines Mieters geregelt. Im Absatz 4 heißt es:

Rechtliches

(4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlang hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

Der Vermieter warf dem Mieter vor, in der Wohnung jahrelang unerlaubt Gitarrenunterricht erteilt hätte. Dies sei eine gewerbliche Nutzung, die vertraglich nicht vereinbart sei. Außerdem habe der durch den Unterricht entstandene Lärm zu Streitigkeiten mit den anderen Mietparteien geführt. Der Hausfrieden sei deshalb unzumutbar beeinträchtigt worden.

Der BGH gab dem Vermieter recht. Die Richter bekräftigten damit die laufende BGH-Rechtsprechung. Danach ist ein Vermieter nicht verpflichtet, freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten, die sich nach außen auswirken, zu dulden. Es könne je nach Sachlage eine Erlaubnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben infrage kommen. Dies aber nur, wenn durch die Tätigkeit keine größeren Belastungen der Mietsache oder gegenüber den Mitmietern entstünden, als bei einer normalen Nutzung der Mietwohnung. Dass es zu keiner höheren Belastung komme, müsse dann aber vom Mieter bewiesen werden.

Da der Mieter nach Angaben des Vermieters an drei Werktagen rund einem Dutzend Schüler Unterricht erteilte, war die Kündigung rechtens und wirksam.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.04.2013 – Aktenzeichen VIII ZR 213/12

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