18. September 2020 von Hartmut Fischer
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Abbruchkosten und Restwert eines Gebäudes

Abbruchkosten und Restwert eines Gebäudes

18. September 2020 / Hartmut Fischer

Bei einem Gebäude, das sowohl zeitweise komplett fremdvermietet als auch zeitweise selbst genutzt wurde, sind die Abbruchkosten und der Restwert nach dem räumlichen und auch nach dem zeitlichen Nutzungsumfang aufzuteilen. Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht Münster in einem Urteil vom 21.08.2020 (Aktenzeichen 4 K 855/19 E).

In dem Verfahren ging es um einen Bungalow, den der Kläger Ende 2011 kaufte und zunächst komplett vermietete. Da der Mieter verstarb, vermietete der Kläger den Bungalow ab September 2014 erneut aber nur teilweise: Die Kellerräume wurden nicht mehr vermietet und vom Vermieter genutzt. Der Mietvertrag wurde dann zum 31.10.2016 gekündigt. Das Gebäude wurde dann rund vier Monate später abgerissen. Dafür baute der Kläger dort ein Mehrparteienhaus, das ausschließlich vermietet wurde.

In dem Streit ging es nun um das Jahr 2017, in dem der Kläger sowohl den Restwert des Bungalows und des Inventars und auch die Abbruchkosten komplett als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzte. Hiermit war das zuständige Finanzamt nicht einverstanden und kürzte die Werbungskosten um den Anteil, der auf die nicht vermieteten Kellerräume entfiel. Gegen diese Kürzung richtete sich die Klage.

Das Finanzgericht Münster stellte fest, dass neben den Abbruchkosten auch die Restwerte des Gebäudes im Wege einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung als Werbungskosten abzugsfähig seien. Die Kosten wären aufgrund der bisherigen Nutzung des Objekts entstanden. Der Bungalow sein nicht mit Absicht gekauft worden, ihn abzureißen. Es sie aber auch kein vollständiger Verbrauch der Substanz eingetreten. Die Abbruchkosten und der Restwert müssten jedoch grundsätzlich nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden.

Dabei sei der Anteil sowohl auf Basis der Nutzungszeit und dem Umfang der genutzten Flächen zu ermitteln. Das Gericht errechnete nun, dass der Bungalow insgesamt 57 Monate vermietet wurde. 31 Monate wurde zu 100 % vermietet, 26 Monate zu 78,4 % (ohne die Kellerräume). Daraus ergebe sich ein privater Anteil von 9,8 % der Abbruchkosten. Da aber nach den allgemeinen Grundsätzen zum Veranlassungsprinzip eine Veranlassung von unter 10 % steuerlich unerheblich sei, könnten die Kosten zu 100 % geltend gemacht werden. Das Finanzgericht ließ aber die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

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