18. September 2020 von Hartmut Fischer
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Treppenlift darf bleiben

Treppenlift darf bleiben

18. September 2020 / Hartmut Fischer

Wird ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft genehmigter Treppenlift nicht benutzt, ist dies dennoch kein Grund, den Rückbau des Lifts zu verlangen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgericht Kassel vom 24.10.2019 (Aktenzeichen 800 C 2005/19)

In dem Verfahren ging es um einen Treppenlift, den eine Eigentümergemeinschaft genehmigt hatte, da dieser für eine Eigentümerin benötigt wurde, damit sie die Wohnung erreichen konnte. Sie wohnte dort mit Ihrem Mann, der ebenfalls Eigentümer der Wohnung war.

Nachdem die Eigentümerin verstorben war, wurde der Lift nicht mehr benutzt. Der Ehemann (87 Jahre) war rüstig genug, um die Wohnung auch ohne Treppenlift zu erreichen. Deshalb verlangten zwei Miteigentümer den Rückbau des Treppenlifts. Das Anliegen wurde unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ diskutiert. Nach der Diskussion sprach sich die Mehrheit der Miteigentümer für den Rückbau des Treppenliftes aus. Da der Senior hiermit nicht einverstanden war, klagte er gegen den Beschluss.

Das Amtsgericht Kassel gab dem Kläger recht und erklärte den Beschluss für unwirksam. In seiner Urteilsbegründung listete das Gericht mehrere Punkte auf, die gegen den Beschluss der Wohneigentümerversammlung sprechen würden.

Hier sei auch das hohe Alter des Klägers zu berücksichtigen. Man könne schon von einer gewissen Wahrscheinlichkeit ausgehen, dass der Senior den Treppenlift früher oder später doch selbst nutzen müsse. Außerdem sah das Gericht in dem Lift keine erwähnenswerte Einschränkung im Treppenhaus, die sich für die anderen Wohneigentümer negativ auswirken würden.

Außerdem rügte das Gericht weitere formale Fehler. So habe man die Tochter nicht zur Mitgliederversammlung eingeladen, obwohl sie die Wohneigentumsanteile der verstorbenen Mutter geerbt hatte. Außerdem sei das Thema unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ behandelt worden. Da daraus nicht ersichtlich war, worum es letztlich ging, habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, sich auf die Aussprache entsprechend vorzubereiten.

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