22. September 2020 von Hartmut Fischer
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Streit um die Dachtertrasse

Streit um die Dachtertrasse

22. September 2020 / Hartmut Fischer

Grundsätzlich kann ein Vermieter die vermietete Wohnung nur bei einem berechtigten Interesse betreten. In den meisten Fällen auch dann nur mit dem Einverständnis des Mieters. Anders sieht die Sache aus, wenn der Mieter Räume nutzt, die er aber nicht gemietet hat, sondern deren Nutzung ihm lediglich vom Vermieter gestattet wurde. Verweigert der Mieter den Zugang zu diesen Räumen, kann ihm der Vermieter deswegen kündigen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 07.07.2020 (Aktenzeichen 19 C 457/19)

Dem Urteil lag der Streit um eine Dachterrasse. Im Mietvertrag wurde ausdrücklich festgehalten, dass das Betreten der Terrasse auf eigene Gefahr erfolge. In einem später geschlossenen gerichtlichen Vergleich gewährte der Vermieter dem Mieter einen Zugang zur Dachterrasse. Es folgten weitere Streitigkeiten über Art und Umfang der Terrassennutzung. Der Streit eskalierte derart, dass der Mieter den Zugang zur Terrasse verschloss.

In dem Fall war in einem Mietvertrag als sonstige Vereinbarung angegeben, dass das Betreten der Dach­terrasse auf eigene Gefahr geschehe. In einem späteren gerichtlichen Vergleich wurde dem Mieter dann zwar ausdrücklich ein Zugang zu dieser Dach­terrasse gewährt. Über das Ausmaß der Nutzung entstand später allerdings Streit, in dessen Verlauf der Mieter den Zugang zur Dach­terrasse verschloss.

Der Vermieter mahnte den Mieter deswegen ab. Hierauf reagierte der Mieter nicht. Daraufhin kündigte der Vermieter wegen vertragswidriger Nutzung. Mit der damit verbundenen Räumungsklage hatte er Erfolg. Auch das Gericht sah im Verhalten des Mieters eine erhebliche Pflichtverletzung, mit der die Kündigung gerechtfertigt sei.

In der Begründung stellte das Gericht klar, dass die Dachterrasse nicht vermietet wurde. Daran habe sich auch nichts durch den Vergleich geändert. Da der Mieter aber nur ein Nutzungsrecht habe, könne dieses Recht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden. Der Mieter habe nicht das Recht, den Zugang zur Dachterrasse zu versperren.

Die Dach­terrasse sei nicht vermietet gewesen, sondern die Nutzung lediglich gestattet worden. Der gerichtliche Vergleich habe daran nichts geändert. Die Nutzung könne jederzeit widerrufen werden. Daher habe der Mieter nicht das Recht, die Dach­terrasse zu verschließen. Dass er sie als „seine“ Dach­terrasse ansehe, ändere daran nichts.

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