4. September 2018 von Hartmut Fischer
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Terrasse statt Balkon

Terrasse statt Balkon

4. September 2018 / Hartmut Fischer

Ersetzt ein Vermieter den vorhandenen Balkon durch eine Terrasse, um den Marktwert der Mietwohnung zu stabilisieren, stellt dies keine Modernisierungsmaßnahme dar, die eine Mieterhöhung rechtfertigt. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Lübeck in einem Urteil vom 01.03.2018 (Aktenzeichen 14 S 161/16).

In dem Verfahren ging es um das Mieterhöhungsverlangen wegen Modernisierungsmaßnahmen. Dieses Verlangen richtete der Vermieter an seinen Mieter, nachdem er den Balkon gegen eine Terrasse ausgetauscht hatte. Der Mieter sah in der Terrasse jedoch keine Modernisierung und klagte gegen die Mieterhöhung.

Damit hatte er vor dem Amtsgericht Erfolg. Auch das Amtsgericht sah in dem Austausch Balkon gegen Terrasse keine Modernisierung nach § 555b Nr. 4.

555b Nr. 4 BGB:
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen
,

  1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
  2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
  3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
  7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.

Der Vermieter konnte sich auch in der Berufung nicht durchsetzen. Das Landgericht Lübeck sah in dem Umbau keine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswertes der Wohnung. Es handele sich bei der Maßnahme lediglich eine Anpassung der Wohnung an die Anforderungen für zeitgemäßes wohnen. Damit seien die Anforderungen an § 555b Nr. 4 nicht erfüllt. Eine Mieterhöhung nach § 559 Abs. 1 BGB komme deshalb nicht infrage.

 

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