30. August 2018 von Hartmut Fischer
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Erbschaftsteuer für Grundstücke

Erbschaftsteuer für Grundstücke

30. August 2018 / Hartmut Fischer

Für eine geerbte Immobilie, die von dem oder den Erben weiter bewohnt wird, fällt normalerweise keine Erbschaftsteuer an. Nicht bebaute Grundstücke hingegen sind nicht von der Erbschaftsteuer befreit. Das gilt auch für unbebaute Grundstücke, die mit dem bebauten Grundstück eine Einheit bilden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 16.05.2018 – Aktenzeichen 4 K 1063/17 Erb).

In dem Verfahren ging es um eine Erbschaft von zwei Grundstücken, die im Grundbuch auf unterschiedlichen Seiten eingetragen waren. Auf dem einen Grundstück befand sich ein Wohnhaus, das auch weiterhin von der Witwe bewohnt wurde. Das andere Grundstück grenzte direkt an die bebaute Fläche, so dass beide Areale optisch eine Einheit bildeten. Das zuständige Finanzamt gewährte jedoch lediglich für das bebaute Grundstück eine Erbschaftsteuerbefreiung.

Diese Einstufung wurde vom Finanzgericht bestätigt. Laut Grundbuch handele es sich um zwei getrennt zu wertende Grundstücke. Die Steuerbefreiung gelte deshalb nur für das eine – bebaute – Grundstück.

Tipp: Wenn man es auch ungern tut – man sollte sich mit dem Erbrecht früh genug auseinanderzusetzen. Eventuell kann man durch Schenkungen Erbschaftsteuer zu sparen.

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