22. November 2010 von Hartmut Fischer
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Angriff der Plastik-Nikoläuse, Leuchtrentiere und blinkenden Sternen

Angriff der Plastik-Nikoläuse, Leuchtrentiere und blinkenden Sternen

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22. November 2010 / Hartmut Fischer

Jetzt beginnt in vielen Häusern die mehr oder weniger edle Schlacht der Mieter um den größten Anteil an der Außendekoration. Unmengen von Plastik-Nikoläusen hangeln an der Dachrinne nach oben, leuchtende Rentiere springen von Fenster zu Fenster und der Rest der Häuserfront ist mit Drahtgestellen in Form von Sternen, Kerzen und Kugeln aufgefüllt, auf der gefühlte tausend bunt blinkende und flackernde Birnchen angebracht wurden. So mancher Vermieter fragt sich da verzweifelt, ob er diesem Wahn Einhalt gebieten kann. Die Antwort lautet schlicht und einfach: „Ja“ . 

In seiner Wohnung darf der Mieter grundsätzlich machen, was er will. Solange er seine Wohnung mit echten oder künstlichen Tannenzweigen und Kerzen, Plastik-Nikoläusen und Sternen verschönert, ist das grundsätzlich seine Sache. Es sei denn, er geht daran, die Wände zu verdüblen, um den Weihnachtsschmuck so anzubringen, dass weder Kinder noch Haustiere ihn erreichen können. Dann geht es an die (Bau-)Substanz und der Mieter muss zunächst die Erlaubnis des Vermieters einholen. Wohl gemerkt, das gilt nicht für die normalen Bohrungen in der Wohnung. Erst wenn das Maß des Zulässigen überschritten wird, können Sie verlangen, dass sich der Mieter eine Erlaubnis einholt. Doch wann diese Grenze überschritten wird, ist bei den Gerichten leider nicht eindeutig geklärt. 

Auch die Gemeinschaftsflächen kann ihr Mieter grundsätzlich schmücken, soweit der Gebrauch üblich ist undkeine Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung darstellt. So dürfen aber beispielsweise keine unbeaufsichtigten Kerzen im Hausflur aufgestellt werden. 

Auf Balkonen darf der Mieter auch ohne Genehmigung Girlanden oder Lichterketten anbringen. Er hat jedoch darauf zu achten, dass dadurch keine anderen Anwohner belästigt werden. Wenn etwa der üppig ausgefallene Lichterschmuck das Schlafzimmer des Nachbarn ausleuchtet und dieser dadurch in seiner Nachtruhe gestört ist, kann die Entfernung der „Flutlichtdekoration“ verlangt werden. Außerdem muss auch der Schmuck am Balkon gut befestigt sein. Er darf nicht herunterfallen, selbst wenn der Wind stärker wird. Weisen Sie Ihre Mieter am besten mit einem Rundschreiben noch einmal darauf hin und stellen Sie klar, dass Sie für etwaige Schäden, die durch die Dekorationen entstehen keine Haftung übernehmen. Muss der Mieter seine Dekorationen beispielsweise durch Verankerungen in der Fassadenmauer sichern, braucht er für die entsprechenden Bohrungen Ihre Erlaubnis.

Wenn es aber ans Dekorieren der Fassade geht, muss Ihre Zustimmung eingeholt werden. Sie müssen es beispielsweise nicht dulden, dass Plastiknikoläuse die Dachrinne hinauf steigen. Bevor Sie Ihre Erlaubnis hierfür geben, bedenken Sie, dass Sie dann in fast allen Fällen allen anderen Mietern das gleiche Recht einräumen müssen. Sollten Sie aber die Erlaubnis geben, das Haus von außen zu schmücken, treffen Sie mit dem Mieter ein schriftliches Abkommen, in dem Sie festhalten, dass Sie keinerlei Haftung für die Dekorationsteile und dadurch verursachte Schäden übernehmen. Eine Ablehnung der Dekoration können Sie mit verschiedenen Argumenten begründen: 

  • Ist im Mietvertrag geregelt, dass keine Dekoration an der Fassade angebracht werden darf, müssen Sie dies natürlich nicht im Nachhinein genehmigen.
  • Sie können die Zustimmung zur Dekoration verweigern, wenn dadurch die Optik des Hauses verschandelt wird. Dies ist aber immer eine schwierige Entscheidung, denn was dem einen gefällt, muss bei einem anderen nicht unbedingt Begeisterungsstürme auslösen.
  • Müssen für die Befestigung von Nikoläusen, Tannenästen oder anderem Schmuck die Fassaden angebohrt werden, kann die Erlaubnis ebenfalls verweigert werden.
  • Geht von der Dekoration eine Belästigung der Nachbarn aus, können Sie ebenfalls die Deko verweigern. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine blinkende Dekoration in das Fenster eines Nachbarn hineinleuchtet. 

Unser Tipp: Sprechen Sie sich mit den Mietern ab und gestalten Sie eine gemeinsame Dekoration. Dadurch entsteht kein  „Kampf der Lichter“ und die Fassade wird nicht überladen.

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