18. November 2010 von Hartmut Fischer
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Auch ungeeichte Wasserzähler können korrekte Werte liefern

Auch ungeeichte Wasserzähler können korrekte Werte liefern

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18. November 2010 / Hartmut Fischer

In einem jetzt vor dem Bundesgerichtshof verhandelten Fall haben die Richter entschieden, dass die Werte von nicht geeichten Wasserzählern in der Betriebskostenabrechnung verwandt werden dürfen, wenn der Vermieter die Richtigkeit der ermittelten Werte nachweisen kann.

Geklagt hatten Mieter, bei denen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung die Daten von nicht geeichten Wasserzählern verwandt worden waren. Sie stellten sich auf den Standpunkt, dass die ermittelten Messwerte nicht eingesetzt werden durften. Dabei beriefen Sie sich auf § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EichG. Danach ist es verboten, Messgeräte zur Bestimmung „der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflussstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten … ungeeicht im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder so bereitzuhalten, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.“

Die Mieter ermittelten deshalb aufgrund der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben bei den Betriebskosten, während der Vermieter eine Nachzahlung verlangte. Waren die Mieter vor dem Amtsgericht noch erfolgreich unterlagen Sie vor dem Landgericht. Auch die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Die Richter des BGH stellten fest, dass für eine gerechtfertigte Betriebskostenabrechnung lediglich entscheidend sei, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben wird. Von einem zutreffenden Verbrauch könne bei einem geeichten Messgerät grundsätzlich ausgegangen werden. Bei einem ungeeichten Messgerät müsse der Vermieter nachweisen, dass die so ermittelten Werte den Tatsachen entsprechen. Kann der Vermieter diesen Nachweis führen, können die Messwerte für die Betriebskostenabrechnung verwandt werden, ohne dass § 25 Abs. 1 Nr. 1a EichG angewandt werde.

Im zu verhandelnden Fall hatte der Vermieter bereits vor dem Landgericht eine Prüfbescheinigung einer staatlichen Prüfstelle vorgelegt. Hieraus ging hervor, dass die Messtoleranzgrenzen bei den nicht geeichten Wasserzählern nicht überschritten wurden. Dies sah das BGH als ausreichenden Beweis an, dass die ermittelten Werte korrekt seien. Die Mieter müssen also die in der Betriebskostenabrechnung ermittelten Kosten tragen. 

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. 11.2010 – Aktenzeichen VIII ZR 112/10

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