9. Dezember 2012 von Hartmut Fischer
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Belege der Betriebskostenabrechnung digital versenden

Belege der Betriebskostenabrechnung digital versenden

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9. Dezember 2012 / Hartmut Fischer

Der Mieter hat das Recht, die Belege, die einer Betriebskostenabrechnung zugrunde liegen, einzusehen. Hierzu reicht es aber aus, dass diese Belege digital zur Verfügung gestellt werden. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Wedding.

In dem Verfahren hatte ein Mieter einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung gegen seinen Vermieter geklagt. Er hatte zuvor die Nebenkostenabrechnungen mehrerer Jahre beanstandet und Einsicht in die Berechnungsunterlagen verlangt. Daraufhin sandte ihm der Vermieter eine CD mit den enstprechenden Unterlagen zu. Daraufhin bemängelte der Vermieter, dass die digitalen Daten nicht ausreichend für eine Prüfung der Nebenkostenabrechnungen seien.

Das Amtsgericht Wedding war hier anderer Meinung. Der Richter führte zunächst aus, dass der Mieter ein Einsichtsrecht nach der „Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen“ habe. Dort heißt es:

Wichtig

„(1) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Auskunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der zulässigen Miete zu geben und Einsicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung und sonstige Unterlagen, die eine Berechnung der Miete ermöglichen, zu gewähren.

(2) Anstelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen kann der Mieter Ablichtungen davon gegen Erstattung der Auslagen verlangen. Liegt der zuletzt zulässigen Miete eine Genehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde, so kann er auch die Vorlage der Genehmigung oder einer Ablichtung davon verlangen.“

Damit sei aber die Übersendung von digitalen Unterlagen aber nicht ausgeschlossen. Zur Prüfung der Unterlagen müsse der Mieter beispielsweise auch Belege kopieren können. Hierfür seien meist auch technische Geräte notwendig. Warum dann der Vermieter die Daten nicht umgekehrt digitalisiert zur Verfügung stellen könne, sei nicht einzusehen. Der Mieter habe jedoch nicht bemängelt, dass er die Daten wegen eines fehlenden PCs nicht nutzebn könne. Der Vermieter habe deshalb die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen im ausreichenden Umfang zur Verfügung gestellt.

Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 22.10.2012 – Aktenzeichen 19 C 215/12

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