Besichtigungsrecht des Vermieters

Besichtigungsrecht des Vermieters
© Worawith Ounpeng/ Vecteezy
Der Vermieter hat – von Notfällen abgesehen – kein Besichtigungsrecht einer Mietwohnung, wenn der Mieter nicht zustimmte. Auf der anderen Seite kann der Mieter aber die Besichtigung seiner Mietwohnung nicht verweigern, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Besichtigung hat. So hat der Vermieter ein Besichtigungsrecht, wenn in der Wohnung der Verdacht eines Wasserschadens besteht und der Austausch der Fenster vorbereitet werden soll. Verweigert der Mieter in diesem Fall den Zutritt zu seiner Mietwohnung, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 14.03.2025 (Aktenzeichen 2-C-84224).
Mieter verweigert Besichtigungsrecht – Vermieter kündigt fristlos
In dem Verfahren ging es um die fristlose Kündigung eines Mieters, der eine Wohnung in einer Wohneigentümeranlage bewohnte. Der Vermieter hatte die Kündigung ausgesprochen, da ihm der Mieter das Besichtigungsrecht verweigerte, obwohl die Besichtigung mehrmals angekündigt und auch Abmahnungen ausgesprochen wurden.
Der Vermieter wollte die Wohnung besichtigen, um dort den Verdacht eines Wasserschadens zu klären. Außerdem plante die Hauseigentümergemeinschaft, die Fenster in der Anlage auszutauschen. Um die hierfür notwendigen Maßnahmen vorzubereiten, war die Besichtigung aus Sicht des Vermieters ebenfalls notwendig.
Amtsgericht bestätigt Besichtigungsrecht des Vermieters
Der Mieter war nicht bereit, die fristlose Kündigung zu akzeptieren. Darum erhob der Vermieter vor dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck Räumungsklage, mit der er Erfolg hatte. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Es verurteilte den Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung, wobei eine Räumungsfrist von drei Monaten eingeräumt wurde.
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der beharrlichen Weigerung des Mieters, dem Vermieter das Besichtigungsrecht einzuräumen, obwohl ein berechtigtes Interesse zur Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter vorlag.
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