14. September 2010 von Hartmut Fischer
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Bundesverfassungsgericht schickt Gasunternehmen nach Hause

Bundesverfassungsgericht schickt Gasunternehmen nach Hause

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14. September 2010 / Hartmut Fischer

Wieder einmal muss die Gasindustrie eine Schlappe hinnehmen. Ein Berliner Gasversorgungsunternehmen (rund 650.000 Haushalte und Kleingewerbekunden) versuchte vor dem Bundesverfassungsgericht ihr Preismodell durchzusetzen. Ohne Erfolg. Die Richter lehnten es ab, die Verfassungsbeschwerde überhaupt zur Verhandlung anzunehmen und schickten den Gasversorger nach Hause.

Das Preissystem des Unternehmens enthielt variable Tarife mit einer Preisanpassungsklausel und fixe Tarife mit Festpreisen.  Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen galt für verschiedene variable Tarife eine Klausel, nach der der Gaspreis den internationalen Ölpreisen entsprechend angeglichen werden sollte. Dies sollte das Unternehmen berechtigen, die Gaspreise auch während der laufenden Vertragsbeziehungen den geänderten Gasbezugskosten anzupassen. Es sollten sowohl Preiserhöhungen als auch -senkungen möglich sein.

Die Preise wurden in den variablen Tarifen ab Oktober 2005 und Januar 2006 um jeweils 0,5 Eurocent/kWH  angehoben. Dagegen klagten mehrere Kunden. Sie verlangten die Unwirksamkeit der Erhöhungen festzustellen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass der Gaslieferant tatsächlich nicht zur Preisanhebung befugt war. Unter anderem stellten die Richter fest, dass die Vorbehaltsklausel in den AGB nicht wirksam sei.  Die Klausel würde den Kunden unangemessen benachteiligen und daher einer Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB) nicht standhalten.

Gegen die Entscheidungen des BGH richtete sich nun die Verfassungsbeschwerde des Gasunternehmens, die aber vom Bundesverfassungsgericht gar nicht erst angenommen wurde. Das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) sei hier nicht beschädigt worden. Auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln, sei nicht verletzt worden. Das Gericht sah letztlich keine Gründe, die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs einer verfassungsgrechtlichen Überprüfung zu unterziehen.

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2010 (Aktenzeichen 1 BvR 2160/09 und 851/10)

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