16. September 2010 von Hartmut Fischer
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Zwei Minuten vor Zwölf kann schon zu spät sein

Zwei Minuten vor Zwölf kann schon zu spät sein

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16. September 2010 / Hartmut Fischer

Manchmal kommt es auf die Sekunde an. Das gilt zum Beispiel, wenn es darum geht, Termine bei Gericht einzuhalten. So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht für Schleswig Holstein in einem Fall entschieden, dass eine Begründung zur Zulassung einer Berufung nicht mehr anerkannt wird, weil sie zu spät eingegangen war. Die Begründung war vom Prozessbevollmächtigten am letzten Tag der Frist ans Gericht gefaxt worden. Die Übertragung begann laut Faxgerät des Prozessbevollmächtigten um 23:58 Uhr. Das war aber für das Gericht nicht entscheidend. Das Empfangsgerät bei Gericht notierte als Empfangszeitpunkt 0:00 Uhr des folgenden Tages. Eine Überprüfung des Empfangsgerätes ergab, dass es sogar schon eine Minute nach Mitternacht gewesen sein muss, als die Erklärung einging. Sie war damit für das Gericht nicht mehr relevant. Die Richter entschieden deshalb:

„Bei dem Absenden eines sechsseitigen Telefax um 23.58 Uhr und damit zwei Minuten vor Fristablauf kann ein Rechtsmittelführer nicht begründet darauf vertrauen, dass die Übertragung bis vor 0.00 Uhr beendet werden würde. Daher kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Fristversäumung gewährt werden.“

Haben Sie also termingebundene Schriftstücke bei Gericht abzugeben, sollten Sie nicht bis auf die letzte Sekunde warten. Das kann böse ins Auge gehen.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 23. April 2010 (Aktenzeichen 2 LA 24/10)

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