Datenschutz bei Fotos des Maklers
Datenschutz bei Fotos des Maklers
© Yulia Gapeenko / Vecteezy
Um den Datenschutz bei Fotografien, die ein Makler anfertigte, ging es in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken vom 09.12.2025. Das Gericht gab den klagenden Mietern bezüglich der Auskunftspflichten des Maklers weitgehend recht. Allerdings – so das Gericht – bestehe im vorliegenden Fall kein weitergehender Anspruch auf Auskunft. Auch den Anspruch auf Schadenersatz sah das Gericht nicht als gegeben an. (Aktenzeichen des Urteils: 5 U 82/24).
Verstoßen Maklerfotos gegen den Datenschutz?
Das Verfahren wurde durch Fotos ausgelöst, die ein Makler im Beisein der Mieter in deren Wohnung aufnahm. Der Eigentümer der Doppelhaushälfte, in der sich die Wohnung befand, wollte sie verkaufen und hatte hierfür den Makler eingeschaltet.
Die vom Makler angefertigten Fotos wurden sowohl im Exposé der Doppelhaushälfte als auch in einem Immobilienportal veröffentlicht. Die Mieter wurden nach den Veröffentlichungen hierauf angesprochen. Sie fühlten sich deshalb „demaskiert“. Auch sei bei ihnen ein Gefühl der Beobachtung entstanden.
Mieter klagen wegen Verstoßes gegen Datenschutz-Bestimmungen
Die Mieter verlangten vom Makler diverse Auskünfte zu den Fotos und machten Schadenersatz wegen Verstoßes gegen den Datenschutz geltend. Da man sich nicht einigen konnte, versuchten die Mieter, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle Fotos gelöscht habe. Es gäbe auch keine weiteren Kopien. Die Klage der Mieter wurde aber vom Landgericht Frankenthal am 05.06.2024 komplett abgelehnt (Aktenzeichen 3 O 30023).
OLG bestätigt teilweise Verstöße gegen Datenschutz
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Landgerichtsurteil teilweise abgeändert und den Mietern zum Teil recht gegeben. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist. Er muss unter anderem offenlegen,
• welche Daten erhoben wurden,
• woher diese Daten stammen.
• wie lange sie gespeichert wurden.
• ob ein Profil mit den Fotos angelegt wurde.
• ob KI eingesetzt wurde.
Weiterhin müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen.
Datenschutz weitgehend eingehalten
Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Für die Auskunft reicht es nach Meinung des Gerichts aus, dass der Auskunftsgeber den Willen hat, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Die Aussage des Maklers vor dem Landgericht Frankenthal, wonach alle Fotos gelöscht wurden und er auch keine Kopien mehr habe, reiche deshalb aus.
Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zwecke des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers fotografieren ließen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt und könnten keine Ansprüche wegen Verstoßes gegen Datenschutz geltend machen.