24. Juni 2025 von Hartmut Fischer
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Nächtliches Duschen kann zur fristlosen Kündigung führen

Nächtliches Duschen kann zur fristlosen Kündigung führen

© Oleksandr Yefimenko / Vecteezy

24. Juni 2025 / Hartmut Fischer

Regelmäßiges, nächtliches Duschen und Baden (in der Zeit von 22:00 Uhr bis zu 06:00 Uhr morgens), sowie Möbelkrücken und Staubsaugen in der Nacht stellen einen Verstoß gegen die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dar. Wurde das Verhalten trotz Abmahnungen nicht eingestellt, ist dies ein Grund zur fristlosen Kündigung. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg in einem Urteil vom 11.02.2025 (Aktenzeichen 21 C 344/24).

Fristlose Kündigung wegen Duschen und Baden nach 22:00 Uhr

In dem Streit ging es um die fristlose Kündigung einer 79-Jährigen wegen nächtlicher Ruhestörung. Die Dame duschte oder badete regelmäßig in der Zeit von nach 22:00 Uhr bis zu 06:00 Uhr morgens. Bis zu einer Stunde dauerten die Dusch- oder Badezeiten – in manchen Fällen sogar bis zu drei Stunden. Überdies wurden von der Frau auch nachts Möbel gerückt. Außer dem saugte sie – ebenfalls nachts – die Wohnung.

Der Vermieter hatte die Mieterin vor der Kündigung mehrmals abgemahnt. Da die Dame die Kündigung nicht akzeptierte, klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Hamburg auf Räumung der Wohnung.

Räumungsklage hat Erfolg

Die Klage des Vermieters hatte Erfolg. Das Amtsgericht erklärte die fristlose Kündigung für wirksam und verurteilte die Mieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Gericht führte in der Begründung aus, dass sie den Hausfrieden durch das nächtliche Duschen und Baden nachhaltig gestört habe. Sie verstoße damit gegen § 569 Abs. 2 BGB.

Mit dem nächtlichen Duschen und Baden habe sie gegen die gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme verstoßen. Das Maß der hinzunehmenden Lärmbelästigung in einem Mehrfamilienhaus werde weit überschritten.

Nächtliches Duschen und Baden müssen Mitbewohner nicht dulden

Das ständige Duschen oder Baden und die damit verbundenen Geräusche des Bade- oder Duschwassers – teilweise über zwei bis drei Stunden – müssen nach Meinung des Gerichts von anderen Mietern nicht hingenommen werden. Hinzu kämen hier auch laute Unterhaltungen oder lautes Geschrei. Auch das Staubsaugen oder Verschieben der Möbel nach 22:00 Uhr müsse nicht hingenommen werden.


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