9. Juni 2025 von Hartmut Fischer
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Entrümpelung: Gefundene Wertsachen

Entrümpelung: Gefundene Wertsachen

© Marian Vejcik / Vecteezy

9. Juni 2025 / Hartmut Fischer

Entrümpelungsunternehmen haben keinen Anspruch auf besonders wertvolle Schmuckstücke oder größere Mengen Bargeld. Das entschied das Landgericht Köln in einem Urteil vom 08.05.2025 (Aktenzeichen 15 O 56/25).

Entrümpelung durch ein Unternehmen

In dem Verfahren ging es um eine Entrümpelung, die ein Unternehmen für eine betreute Frau durchführte. Die Dame zog von Bayern nach Köln und überließ dem Entrümpelungsunternehmen die Räumung der alten Wohnung. Hierzu akzeptierte sie auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens.

Hierin war unter anderem geregelt, dass wertige Gegenstände, die bei der Entrümpelung gefunden werden, in das Eigentum der Entrümpelungsfirma übergehen.

Bei Entrümpelung Bargeld und Schmuck entdeckt

Bei der Entrümpelung fanden die Arbeiter wertvollen Schmuck im Wert von rund 30.000 € und Bargeld in Höhe von circa 600.000 €.

Die Wertsachen und das Bargeld wurden von dem Entrümpelungsunternehmen an die Auftraggeberin übergeben. Allerdings verlangte die Firma neben dem vereinbarten Honorar von etwas über 2.800 € einen Finderlohn und eine Teilzahlung von 100.000 €. Das Entrümpelungsunternehmen verwies auf die AGB.

Landgericht: Entrümpelungsunternehmen hat keine Ansprüche

Das Landgericht Köln entschied jedoch, dass die Firma keine Ansprüche geltend machen kann. Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Die Klausel schlug eine Übereignung vor, ohne dass der Vertragspartner eine ausdrückliche Erklärungsmöglichkeit biete. Dies verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB.

Die Dame hätte auch nicht durch schlüssiges Handeln ein Übereignungsangebot gemacht. Es ist nicht anzunehmen, dass die Dame für die Entrümpelung die gefundenen Wertgegenstände und das Bargeld überlassen wollte.

AGB-Klausel unangemessen

Außerdem sah das Landgericht in der AGB-Klausel eine unangemessene Benachteiligung der durch ihre Betreuungskraft vertretenen Frau. Die Entrümpelungsfirma habe zwar ein berechtigtes Interesse daran, dass die Entrümpelung ohne Prüfung des Wohnungsinhalts vorzunehmen sei. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen fehlte jedoch eine Regelung, nach der bei versteckten Wertgegenständen vorgegangen werden muss.

Kein Anspruch auf Finderlohn

Das Entrümpelungsunternehmen hat auch keinen Anspruch auf Finderlohn (§ 971 BGB). Finderlohn steht nur einem Finder einer verlorenen Sache zu. Verloren ist eine Sache aber nur, wenn sie besitzlos ist. Die Frau hatte aber weiter den Willen, die Fundstücke zu besitzen. Das Gericht fand keine Hinweise, aus denen man schließen könnte, dass sie den Besitz an den Fundstücken aufgeben wollte. Dass sie einen Entrümpelungsvertrag abgeschlossen hatte und die Wohnung übergeben wollte, stellte nach Meinung des Gerichts keine Besitzaufgabe dar.


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