21. Dezember 2025 von Hartmut Fischer
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Erfolgreicher Widerspruch gegen Einbahnstraße

Erfolgreicher Widerspruch gegen Einbahnstraße

© Claudio Divizia / Vecteezy

21. Dezember 2025 / Hartmut Fischer

Der Widerspruch gegen die probenweise Einrichtung einer Einbahnstraße eines Anliegers hatte vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Erfolg. Das Gericht entschied am 12.12.2025, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat und die Einbahnstraßenregelung wieder aufgehoben werden muss (Aktenzeichen 2 L 1146/25.KO).

Verbandsgemeinde richtet testweise eine Einbahnstraße ein

Die zuständige Verbandsgemeinde plant – zunächst für ein Jahr – die Einrichtung der kritisierten Einbahnstraße. Für den Gegenverkehr soll eine Umleitungsstrecke eingerichtet werden, die durch ein Wohngebiet führt.

Hiermit war ein Anlieger der für den Gegenverkehr vorgesehenen Strecke nicht einverstanden. Er reichte Widerspruch und gleichzeitig einen gerichtlichen Eilantrag ein, um die Errichtung der Einbahnstraße zu verhindern. In seiner Begründung führte er aus, dass die Regelung zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf der Umgehungsstrecke führt, was dem Charakter des Wohngebiets widerspreche.

Gericht hebt Einbahnstraße wieder auf

Die Richter am Verwaltungsgericht Koblenz gaben dem Anlieger recht. Sie stellten fest, dass die verkehrsrechtliche Anordnung zur Erprobung der geplanten verkehrsrechtlichen Maßnahme ermessensfehlerhaft erlassen wurde. Die zuständige Verwaltungsbehörde wurde verpflichtet, die infolge der verkehrsrechtlichen Anordnung an der Einbahnstraße aufgestellten Verkehrszeichen zu beseitigen und die vorherige Einbahnstraßen-Regelung  wieder aufzuheben.

Anliegerbelange nicht ausreichend gewürdigt

In ihrer Begründung räumten die Richter zunächst ein, dass die für die Einrichtung einer Einbahnstraße erforderliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs als Voraussetzung für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung vorliegt. Durch die bestehenden beengten Straßenverhältnisse ist kein gefahrloser Begegnungsverkehr etwa von Schwerlast- oder touristischem Verkehr möglich. Allerdings seien die Belange der von der Umleitungsstrecke betroffenen Anwohner nicht erkennbar in die Erwägungen der Behörde eingestellt worden.


Hier können Sie das Original-Urteil als PDF-Datei einsehen.


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