Erschließungsbeiträge und Vorausleistungen

Erschließungsbeiträge und Vorausleistungen
© Al tair / Vecteezy
Für einen Straßenteil, der mit einer auf Schlacke gelagerten Teerdecke ausgestattet ist und keine Bordsteine besitzt, können bei der Ertüchtigung des Teils Erschließungsbeiträge erhoben werden. Dafür sind auch Vorausleistungen denkbar. Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Urteil vom 03.04.2025 (Aktenzeichen 4 K 480/24).
Gemeinde verlangt Vorausleistung auf Erschließungsbeiträge
In dem Verfahren ging es um von einer Gemeinde geforderte Vorausleistungen für Erschließungsbeiträge. Die Ortsgemeinde hatte beschlossen, das Teilstück einer innerörtlichen Straße auszubauen. Auf dem betroffenen Teilstück befand sich zwar eine Teerdecke, Straßenentwässerungssysteme fehlten jedoch. Hinzu kam, dass der Straßenunterbau vorwiegend aus Schlacken bestand. Ferner verfügte die Straße auf der gesamten Länge über keine Bordsteine. Zum großen Teil waren lediglich Grenzsteine vorhanden. Bereits seit vielen Jahren befanden sich an dem Teilstück Wohnhäuser.
Anlieger: Erschließungsbeiträge dürfen nicht gefordert werden
Die Ortsgemeinde verlangte von den Anliegern zunächst Vorausleistungen auf die anfallenden Erschließungsbeiträge. Hiergegen legte ein Anlieger Widerspruch ein. Da dieser Widerspruch erfolglos war, klagte der Anlieger vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Unter anderem vertrat der Kläger die Ansicht, dass es sich bei der Baumaßnahme nicht um eine erstmalige Erschließung, sondern um eine Ausbaumaßnahme des Straßenteilstücks handele. Es dürfen also – nach Meinung des Klägers – keine Erschließungsbeiträge verlangt werden. Gleichzeitig stellte der Anlieger fest, dass seiner Meinung nach der Kreis der Beitragspflichtigen nicht korrekt festgelegt wurde.
Lokaltermin ergibt: Erschließungsbeiträge sind gerechtfertigt
Der Anlieger hatte mit seiner Klage keinen Erfolg. Das Gericht stellte nach einem Lokaltermin fest, dass die Voraussetzungen zur Erhebung von Vorausleistungen für Erschließungsbeiträge vorliegen. Bei der geplanten Baumaßnahme handelt es sich – so das Gericht – um eine beitragspflichtige Erschließungsmaßnahme. Der Kläger hatte sich auf Übergangsregelungen des Bundesbaugesetzbuchs berufen und den Straßenabschnitt als bereits vorhandene Erschließungsanlage eingeordnet. Das Gericht folgte dem nicht, sondern verwies darauf, dass die Straße zum Stichtag (29.6.1961) keine innerörtliche Straße war.
Der umstrittene Straßenabschnitt weist auch keine Merkmale einer regelkonform hergestellten Straße auf. In seiner Begründung führte das Gericht weiter aus, dass der Straßenabschnitt nicht die üblichen technischen Anforderungen einer Erschließungsstraße erfüllt. Es fehlten unter anderem Straßenentwässerungsanlagen. Ferner sei die Straße in dem betroffenen Abschnitt aufgrund der verbauten Schlacken nicht frostsicher. Darum könne man davon ausgehen, dass der Abschnitt für den dauerhaften Fahrzeugverkehr nicht tragfähig ist.
Hier können Sie das Originalurteil nachlesen.