8. März 2023 von Hartmut Fischer
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Erster Entwurf zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

Erster Entwurf zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

© Thorben-Wengert / Pixelio.de

8. März 2023 / Hartmut Fischer

•Zukünftig sollen maximal 35 % der Heizenergie mit fossilen Brennstoffen gedeckt werden. Um diese Pläne umzusetzen, arbeitet man derzeit an einer entsprechenden Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Ein erster Referentenentwurf, der noch mit den einzelnen Ressorts abgestimmt werden muss, liegt jetzt vor.

Neue Heizungen: Verbrauch von 65 % erneuerbare Energie

Ab dem kommenden Jahr sollen neue Heizungen zumindest mit 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden. Gleichzeitig soll die Laufzeit bestehender Öl- und Gasheizungen stufenweise herabgesetzt werden. Diese Vorgaben wurden bereits 2022 beschlossen. Als gesetzliche Maßnahme hierzu wird das Gebäude Energiegesetz novelliert. Die Planung zur Energieumstellung sieht vor, dass es bis zum Jahr 2045 keine Heizungen mehr gibt, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird.

Wirtschaftlichkeitsgebot wird konkretisiert

Für Vermieter wird die geplante Konkretisierung des Wirtschaftlichkeitsgebotes von zentraler Bedeutung sein. Dieses Gebot soll weiter konkretisiert werden. Ziel ist es dabei, Mieter vor Mehrkosten in nicht sanierten Bestandsgebäuden zu schützen, wenn dort Heizkessel mit Bioenergie oder Wärmepumpen eingebaut werden.

Drei Alternativen für neue Heizungen

Bei Neubauten dürfen auf jeden Fall nur Heizungen eingebaut werden, die zu 65 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden. Hierzu werden drei Maßnahmen angeboten:

••• Anschluss an ein Wärmenetz: Hier muss der Netzbetreiber bis 2026 nachweisen, wie er sicherstellen will, wie man das 65-%-Ziel erreichen will.

••• Der Einbau von Wärmepumpen: die eingebaute Wärmepumpe muss allerdings den Wärmebedarf zu 100 % decken.

••• Die Nutzung von Strom Direktheizungen: hier werden allerdings zusätzliche Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz gestellt.

Mit Holz heizen eingeschgränkt möglich

In Bestandsgebäuden kann weiter mit „nachhaltiger Biomasse“ geheizt werden. Hierzu zählt auch sogenannte feste Biomasse, sprich Holz. Das Heizen mit Holz ist aber nur in Verbindung mit Pufferspeicher und Solarthermie oder Fotovoltaikanlagen erlaubt. Im Bestand können auch Heizungen mit Bio Methan oder grünem Wasserstoff eingesetzt werden. Dies allerdings nur in Verbindung mit dem Einsatz von Wärmepumpen. Die Wärmepumpe muss dann mindestens 30 % der Heizlast abdecken.

Ausnahmen und sonderregelungen werden erarbeitet

Weiter wird derzeit an Ausnahme- und Sonderregelungen gearbeitet, die greifen sollen, wenn bestehende Heizungen ausfallen und ein Wechsel auf erneuerbare Energien zunächst nicht sinnvoll erscheint.

noch nicht endgültig entschieden

Dies sind die für den Vermieter wichtigsten Eckpunkte des Referentenentwurfs zur Novellierung des GEG. Da eine Abstimmung zwischen den einzelnen Ministerien noch nicht erfolgte, bleibt abzuwarten, wie die endgültige Novelle aussehen wird. Tendenzen Zielsetzung ergeben sich jedoch schon jetzt aus den bekannt gewordenen Forderungen des Entwurfs.

 

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